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§ 2 - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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§ 2 Besondere Kehrarbeiten
(1) 1Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. 2Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. 3Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. 4Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. 5Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung V. v. 2. Juli 2020 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 9. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 2 KÜO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020 BGBl. I S. 1544 |
aktuell vorher | 13.04.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013 BGBl. I S. 760 |
aktuell | vor 13.04.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KÜO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KÜO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KÜO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Schornsteinfegern" durch die Wörter ... „Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Pflichten der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und ...
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