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§ 8 - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juni 2009 KÜO § 5, § 6, Anlage 3, mWv. 1. Januar 2013 § 3, § 6
1§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juni 2009.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung V. v. 2. Juli 2020 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 9. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 8 KÜO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020 BGBl. I S. 1544 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 KÜO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KÜO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KÜO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer." 5. § 8 Satz 3 wird aufgehoben. 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 ...
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