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Anlage 1 - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen



 Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1Feste Brennstoffe   
1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4 
1.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3 
1.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV)
2 
1.4Blockheizkraftwerk2 
1.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2 
1.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und
Räucheranlage
2 
1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1 
1.8notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen  einmal im
Kalenderjahr
1.9betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte  einmal im
Kalenderjahr
2Flüssige Brennstoffe   
2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte 3 
2.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte 2 
2.3gelegentlich benutzte Feuerstätte 1 
2.4Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 - 2.3
 einmal im
Kalenderjahr
2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte  einmal im
Kalenderjahr
2.6nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte  einmal im
Kalenderjahr
2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät
 einmal im
Kalenderjahr
2.8Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit
gleichwertiger Qualität betrieben wird,
sofern es sich um eine raumluftab-
hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt
 einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr
2.9Anlage nach Num-
mer 2.7, die mit schwe-
felarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder
anderen leichten Heiz-
ölen mit gleichwertiger
Qualität betrieben wird
 einmal in
jedem
zweiten
Kalender-
jahr
2.10Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des
Verbrennungsprozesses
 einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr
2.11ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)  einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr
3Gasförmige Brennstoffe   
3.1raumluftabhängige Feuerstätte  einmal im
Kalenderjahr
3.2raumluftunabhängige Feuerstätte  einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr
3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für
Überdruck
 einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr
3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät
 einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr
3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher
Regelung des Verbrennungsprozesses
 einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 KÜO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 760
aktuellvor 13.04.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 KÜO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KÜO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KÜO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KÜO Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen (vom 09.07.2020)
...  4. Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte ... (4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1 . Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ... oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- ... Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn 1. eine ... mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen. (6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt." 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.8 werden die Wörter „Anlagen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... 1" durch die Wörter „betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2 .5" ersetzt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:  ... Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn 1. eine ... mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen." d) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „nach Abschluss ... der gesetzlichen Umsatzsteuer." 5. § 8 Satz 3 wird aufgehoben. 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 in der Spalte „Anlagen und deren ...