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Synopse aller Änderungen des PAuswG am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 9 des EVerwFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PAuswG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis.

(2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen.

(3) Diensteanbieter sind natürliche und juristische Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzelner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benötigen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht,

(Text neue Fassung)

(4) 1 Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht,

1. seine Identität dem Personalausweisinhaber nachzuweisen und

2. die Übermittlung personen- und ausweisbezogener Daten aus dem Personalausweis anzufragen.

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Berechtigte Diensteanbieter erhalten Berechtigungszertifikate. Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden sind.

(5) Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen ist eine Zeichenfolge, die im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises berechnet wird. Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererkennung eines Personalausweises durch den Diensteanbieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.



2 Berechtigte Diensteanbieter erhalten Berechtigungszertifikate. 3 Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden sind.

(5) 1 Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen ist eine Zeichenfolge, die im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises berechnet wird. 2 Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererkennung eines Personalausweises durch den Diensteanbieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.

(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung abhandengekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis dient.

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(6a) 1 Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. 2 Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. 3 Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(7) Sperrmerkmale eines Personalausweises sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener Personalausweise durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden.

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(8) Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer eines Personalausweises setzt sich aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und kann Ziffern und Buchstaben enthalten. Die Seriennummer des vorläufigen Personalausweises besteht aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.



(8) 1 Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer. 2 Die Seriennummer eines Personalausweises setzt sich aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und kann Ziffern und Buchstaben enthalten. 3 Die Seriennummer des vorläufigen Personalausweises besteht aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

(9) Die Prüfziffern werden aus den Daten des maschinenlesbaren Bereichs errechnet und dienen zur Feststellung seiner Unversehrtheit.

(10) Die Geheimnummer besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Datenübermittlung aus dem Personalausweis im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises.

(11) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen Personalausweis und Lesegeräten dient.

(12) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe gesperrt worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Ausstellung des Ausweises


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(1) Ausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.

(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Sie hat bei Beantragung schriftlich zu erklären, ob ihre Fingerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert werden sollen. Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die Aufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitätsprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt werden können. Die antragstellende Person ist hierüber und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerabdrücke schriftlich zu informieren. Soweit in den Personalausweis Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese der antragstellenden Person abzunehmen und nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch zu erfassen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.

(4) Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollieren.



(1) 1 Ausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. 2 § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. 3 Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. 4 Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 5 Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. 6 Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.

(2) 1 Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. 2 Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. 3 Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

(3) 1 In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. 2 Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. 3 Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 4 Sie hat bei Beantragung zu erklären, ob ihre Fingerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert werden sollen. 5 Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die Aufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitätsprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt werden können. 6 Die antragstellende Person ist hierüber und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerabdrücke zu informieren. 7 Soweit in den Personalausweis Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese der antragstellenden Person abzunehmen und nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch zu erfassen. 8 Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.

(4) 1 Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2 Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3 Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. 4 Die Vernichtung ist zu protokollieren.

(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises


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(1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändigung des Personalausweises schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Personalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde abändern. Will die antragstellende Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese Funktion aus. Wird der Antrag in einer Auslandsvertretung gestellt, so hat die antragstellende Person die Erklärung bei Antragstellung abzugeben.

(2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion vor Aushändigung des Personalausweises aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist. Gleiches gilt, wenn die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsvertretung abgegeben wird und die antragstellende Person erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen möchte.

(3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist. Ebenso kann auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ausgeschaltet werden.

(4) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 stellt jedem Diensteanbieter über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen eine für ihn errechnete, aktuelle Liste bereit, die ausschließlich die Sperrmerkmale abhandengekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis enthält (Sperrliste). Die Diensteanbieter rufen die für sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab und gleichen sie im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises lokal mit zu akzeptierenden Personalausweisen ab.



(1) 1 Die antragstellende Person hat bei der Aushändigung des Personalausweises gegenüber der Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen will. 2 Der Personalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde abändern. 3 Will die antragstellende Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese Funktion aus. 4 Wird der Antrag in einer Auslandsvertretung gestellt, so hat die antragstellende Person die Erklärung bei Antragstellung abzugeben.

(2) 1 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion vor Aushändigung des Personalausweises aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist. 2 Gleiches gilt, wenn die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsvertretung abgegeben wird und die antragstellende Person erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen möchte.

(3) 1 Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist. 2 Ebenso kann auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ausgeschaltet werden.

(4) 1 Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 stellt jedem Diensteanbieter über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen eine für ihn errechnete, aktuelle Liste bereit, die ausschließlich die Sperrmerkmale abhandengekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis enthält (Sperrliste). 2 Die Diensteanbieter rufen die für sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab und gleichen sie im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises lokal mit zu akzeptierenden Personalausweisen ab.

(5) Erlangt die ausstellende Personalausweisbehörde Kenntnis vom

1. Abhandenkommen eines Personalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis oder

2. Versterben eines Ausweisinhabers,

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hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der Sperrliste das Sperrkennwort dieses Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zu übermitteln.

(6) Der Personalausweisinhaber kann in den Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens seines Personalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis auch durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen des Personalausweises der Personalausweisbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.



hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme dieses Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zu übermitteln.

(6) 1 Der Personalausweisinhaber kann in den Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens seines Personalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis auch durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. 2 Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen des Personalausweises der Personalausweisbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.

(7) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 stellt den Personalausweisbehörden für die Fälle nach Absatz 5 und den Personalausweisinhabern für die Fälle nach Absatz 6 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung.

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(8) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6 der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden seines Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrages zu diesem Personalausweis. Die Pflicht des Personalausweisinhabers, den Ausweis bei Wiederauffinden nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.



(8) 1 Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6 der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden seines Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrages zu diesem Personalausweis. 2 Die Pflicht des Personalausweisinhabers, den Ausweis bei Wiederauffinden nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.

(9) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der Personalausweisbehörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden Personalausweisbehörde mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Informationspflichten


(1) Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat die Personalausweisbehörde ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.

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(2) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person bei der Antragstellung durch Übergabe von Informationsmaterial über den elektronischen Identitätsnachweis zu unterrichten, um die Abgabe der Erklärung nach § 10 Abs. 1 vorzubereiten.



(2) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person bei der Antragstellung durch Übergabe von Informationsmaterial oder dessen Übersendung per De-Mail gemäß § 5 Absatz 8 des De-Mail-Gesetzes über den elektronischen Identitätsnachweis zu unterrichten, um die Abgabe der Erklärung nach § 10 Abs. 1 vorzubereiten.

(3) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person schriftlich über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten.

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(4) Die Unterrichtung nach den Absätzen 2 und 3 ist von der antragstellenden Person schriftlich zu bestätigen.

(5) Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben die zuständige Personalausweisbehörde, die ausstellende Personalausweisbehörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen eines Ausweises erlangt, hat die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Ausweises übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.



(4) (aufgehoben)

(5) 1 Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben die zuständige Personalausweisbehörde, die ausstellende Personalausweisbehörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen eines Ausweises erlangt, hat die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich zu unterrichten. 2 Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Ausweises übermittelt werden. 3 Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.

(6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbehörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie der zuständigen Personalausweisbehörde den Familiennamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die ausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Ausweises zu übermitteln.

(7) Schaltet eine Personalausweisbehörde den elektronischen Identitätsnachweis eines Personalausweises aus oder ein, so hat sie unverzüglich die ausstellende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu setzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis


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(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.

(2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.

(3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt, immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können übermittelt werden:



(1) 1 Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.

(2) 1 Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. 2 Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 4 Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.

(3) 1 Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt, immer zu übermitteln. 2 Folgende weitere Daten können übermittelt werden:

1. Familienname,

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1a. Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag der Geburt,

5. Ort der Geburt,

6. Anschrift,

7. Dokumentenart,

8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,

9. Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland,

10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,

11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und

12. Ordensname, Künstlername.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber müssen insbesondere die folgenden Angaben aus dem Berechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden:



(4) 1 Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. 2 Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber müssen insbesondere die folgenden Angaben aus dem Berechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden:

1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters,

2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2,

3. Zweck der Übermittlung,

4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren,

5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. Der Personalausweisinhaber kann die Übermittlung auch dieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen.



(5) 1 Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. 2 Der Personalausweisinhaber kann die Übermittlung auch dieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen.

§ 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises


(1) Die Speicherung eines Sperrmerkmals ist ausschließlich zulässig

1. für abhandengekommene Personalausweise in der Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder

2. 1 vorübergehend beim Diensteanbieter zur Prüfung, ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 aufgeführt ist; die Daten sind nach der Prüfung unverzüglich zu löschen. 2 Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Diensteanbieter, der eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekommunikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem Speicherbeginn.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine Speicherung des Sperrkennworts ist ausschließlich im Personalausweisregister nach § 23 Abs. 3 Nr. 12 zulässig.



(2) Eine Speicherung des Sperrkennworts und der Sperrsumme ist ausschließlich im Personalausweisregister nach § 23 Abs. 3 Nr. 12 zulässig.

(3) Eine zentrale, alle Sperrkennwörter oder alle Sperrmerkmale umfassende Speicherung ist unzulässig.

(4) 1 Daten, die im Rahmen der Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises aus technischen Gründen oder zum Abgleich mit der Sperrliste an den Diensteanbieter übermittelt werden, dürfen nur für den Zeitraum der Übermittlung gespeichert werden. 2 Die Verarbeitung der Daten nach § 18 Abs. 3 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Diensteanbieter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechtigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifikats anzufragen. Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4 Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berechtigungen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und stellt den Diensteanbietern entsprechende Berechtigungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. In dem Antrag sind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anzugeben.

(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn



(1) 1 Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechtigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifikats anzufragen. 2 Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4 Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berechtigungen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und stellt den Diensteanbietern entsprechende Berechtigungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. 3 In dem Antrag sind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anzugeben.

(2) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn

1. der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist,

2. der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfüllung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für eine geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,

3. der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlichkeit der zu übermittelnden Angaben für den beschriebenen Zweck nachgewiesen hat,

4. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz und Datensicherheit, gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und

5. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die Anforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestätigen und auf Anforderung nachzuweisen.

(3) Die Berechtigung ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Die Berechtigung darf nur von dem im Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und auf entsprechenden Antrag wiederholt erteilt werden.



2 Der Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die Anforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestätigen und auf Anforderung nachzuweisen.

(3) 1 Die Berechtigung ist zu befristen. 2 Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. 3 Die Berechtigung darf nur von dem im Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck verwendet werden. 4 Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und auf entsprechenden Antrag wiederholt erteilt werden.

(4) Änderungen der Daten und Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind der zuständigen Stelle gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. Die Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verarbeitet oder nutzt.

(6) Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr verwenden. Dies gilt nicht, solange und soweit die sofortige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.



(5) 1 Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. 3 Die Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verarbeitet oder nutzt.

(6) 1 Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr verwenden. 2 Dies gilt nicht, solange und soweit die sofortige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Personalausweisregister


(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.

(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und

2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.

(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag der Geburt,

5. Ort der Geburt,

6. Größe,

7. Farbe der Augen,

8. Anschrift,

9. Staatsangehörigkeit,

10. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,

11. Seriennummer,

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Sperrkennwort,



12. Sperrkennwort und Sperrsumme,

13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

14. ausstellende Behörde,

15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Abs. 7,

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

17. die Tatsache, dass die Funktion des Personalausweises zum elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet wurde oder der Personalausweis in die Sperrliste eingetragen ist,

18. Ordensname, Künstlername und

19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,

2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht vorlegt,

3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

5. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,

6. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halbsatz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal, ein Sperrkennwort oder Daten speichert,

7. entgegen § 20 Abs. 2 den Ausweis zum automatisierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet,

8. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet oder

9. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht richtig macht,

2. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung verwendet,

3. entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet.

vorherige Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.