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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin am 01.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2018 durch Artikel 1 der 1. ChemAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Struktur der Berufsausbildung


Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 19; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.

(Text neue Fassung)

2. vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2 Anlagensicherheit,

3.3 Umweltschutz,

3.4 Einsetzen von Energieträgern,

3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.6 Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,

3.7 Kostenorientiertes Handeln;

4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,

4.2 Arbeiten im Team,

4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,

4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;

5. Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,

6. Verfahrenstechnische Grundoperationen,

7. Installationstechnische Arbeiten,

8. Instandhaltung von Fördermitteln,

9. Messtechnik,

10. Betreiben von Produktionsanlagen,

11. Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,

12. Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,

13. Steuer- und Regelungstechnik,

14. Optimieren von Produktionsabläufen;

Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2

1. Produktionsverfahren,

2. Verarbeitungstechnik,

3. Vereinigen von Stoffen,

4. Trocknen,

5. Zerkleinern,

6. Extrahieren,

7. Klassieren und Sortieren,

8. Entstauben,

9. Pneumatik und Hydraulik,

10. Rohrsystemtechnik,

11. Elektrotechnik,

12. Automatisierungstechnik,

13. Umwelttechnik,

14. Labortechnik,

15. Qualitätsmanagement,

16. Logistik, Transport und Lagerung,

17. Kälte- und Tieftemperaturtechnik,

18. Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,

vorherige Änderung nächste Änderung

19. Internationale Kompetenz.



19. Internationale Kompetenz,

20. Digitalisierung und vernetzte Produktion.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung


(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



 

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin


Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1


Lfd.
Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 90.
Woche | 91. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

I.1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, er-
klären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

I.2 | Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betrie-
bes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben

I.3 | Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3) |

I.3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen |

| | e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der für den Arbeitsschutz zuständi-
gen Behörden erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden
und handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen
Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen
Netzsystemen anwenden
j) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
von Behältern und Fördersystemen zuordnen
k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
l) ergonomische Grundregeln anwenden sowie
Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und
Leistungsfähigkeit ergreifen
m) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern
und vermeiden | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

I.3.2 | Anlagensicherheit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.2) | a) Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklas-
sen beachten
b) Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterschei-
den und beachten
c) bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen
einleiten

I.3.3 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.3) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
e) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung
bereitstellen

I.3.4 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.4) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten unterscheiden und unter Beachtung
des Wirkungsgrades und des Gefährdungs-
potenzials einsetzen; Zusammenhänge der
Energieumwandlung beschreiben
b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden
und Maschinen und Apparate, insbesondere
Wärmetauscher, einsetzen | 6 *) | |

I.3.5 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.5) | a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedie-
nen und pflegen
b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen,
thermischen und chemischen Eigenschaften ein-
setzen
c) Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Ver-
schleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
e) Arbeitsmittel warten und pflegen | 3 *) | |

I.3.6 | Qualitätsmanagement,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.6) | a) betriebsspezifische Instrumente des Qualitäts-
managements erläutern und aufgabenspezifisch
anwenden
b) prozess- und kundenorientiert arbeiten | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

I.3.7 | Kostenorientiertes
Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.7) | a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im eigenen Arbeitsbereich nutzen
b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

I.4 | Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4) |

I.4.1 | Planen und Steuern
von Prozess-, Betriebs-
und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.1) | a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Be-
triebsmittel auswählen, lagern, disponieren und
bereitstellen
b) Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvor-
schriften zur Planung von Arbeitsabläufen an-
wenden
c) Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten
einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben
unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben durchführen; bei Abweichung
von der Planung die Arbeitsschritte auf die ver-
änderte Situation korrigiert abstimmen

I.4.2 | Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.2) | a) Problemlösungsmethoden anwenden
b) Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel
zur Kommunikationsförderung einsetzen | 3 *) | 2 *) |

c) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen;
Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstel-
len | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

I.4.3 | Informations-
beschaffung,
Dokumentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.3) | a) Informationsquellen auswählen und unter Be-
rücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbe-
griffe anwenden
b) Dokumentationsarten unterscheiden
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
und beurteilen

I.4.4 | Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.4) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-
fischer Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden |

I.5 | Umgehen mit
Arbeitsstoffen und
Bestimmen von
Stoffkonstanten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 5) | a) chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere
chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit,
beachten
b) typische anorganische und organische Reak-
tionen unterscheiden
c) physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere
Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss
von Druck und Temperatur auf Gasvolumina be-
achten
d) aliphatische und aromatische Kohlenwasser-
stoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren un-
terscheiden
e) mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen
umgehen
f) mit Lösemitteln umgehen
g) mit Gasen umgehen
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
i) Verfahren zur Probennahme und Probenvorbe-
reitung für die Inprozesskontrolle und Endpro-
duktprüfung unterscheiden; Proben nehmen
j) Säure-Base-Titrationen durchführen und aus-
werten; pH-Wert bestimmen
k) Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen
und Flüssigkeiten bestimmen
l) Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität,
Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und
auswerten | 10 | 4 |

m) betriebsübliche Analysenverfahren, insbeson-
dere fotometrische oder chromatografische, an-
wenden und auswerten
n) physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten be-
achten, insbesondere über Energieinhalte bei
exo- und endothermen Reaktionen sowie den
Einfluss von Druck und Temperatur auf chemi-
sche Reaktionen Auskunft geben | | 4 |

o) über den Einfluss chemischer und physika-
lischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reak-
tionsprozess Auskunft geben und bei dessen
Durchführung beachten | | | 4

I.6 | Verfahrenstechnische
Grundoperationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 6) | a) Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren
Einsatzgebieten zuordnen
b) Stoffportionen definieren und die Zusammen-
setzung von Mischphasen berechnen, definierte
Lösungen herstellen | | |

| | c) Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und
klassieren
d) Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere
durch Sedimentieren und Filtrieren trennen
e) Gemische durch Umkristallisieren und Destil-
lieren reinigen
f) Feststoff trocknen
g) Methoden der Sorption anwenden | 12 | 6 |

I.7 | Installationstechnische
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 7) | a) Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unter-
scheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bear-
beiten
b) Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichti-
gung von Rohrverbindungsarten und -elementen
sowie Dichtungsmaterialien verbinden und ab-
dichten
c) Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Ab-
sperrorgane bedienen | 10 | |

I.8 | Instandhaltung
von Fördermitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 8) | a) Wellenabdichtungen überprüfen
b) Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Be-
trieb nehmen
c) beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwir-
ken
d) vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln
durchführen und dokumentieren | 2 | 4 |

I.9 | Messtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 9) | a) Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten
zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck,
Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur
unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuord-
nen
b) Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss,
Menge und Temperatur messen
c) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom
messen | 4 | |

d) Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung
von Signalen unterscheiden
e) Funktionsweise von Aktoren unterscheiden
f) Elementen eines Regelkreises Funktionen zuord-
nen | | 10 |

I.10 | Betreiben von
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 10) | a) Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und
Entsorgung und unter Berücksichtigung von
Umweltschutzmaßnahmen beschreiben | 2 | 2 |

b) Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren
und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren | | 6 |

I.11 | Thermische
und mechanische
Verfahrenstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 11) | Destillieren und Rektifizieren
a) Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rekti-
fizieren, insbesondere unter Beachtung von
Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-
scheiden und einsetzen
b) Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der phy-
sikalischen Vorgänge und betriebstechnischen
Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung
der Energieeffizienz durch Destillieren und Rekti-
fizieren trennen
c) Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im
Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen | | | 10

Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren
d) Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentri-
fugieren und Filtrieren insbesondere unter Be-
achtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungs-
weise unterscheiden und einsetzen
e) Abweichungen im Prozess feststellen; bei Stö-
rungen Maßnahmen einleiten | | | 10

I.12 | Instandhaltung
von Produktions-
einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 12) | a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und
Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer
Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedin-
gungen in und außer Betrieb nehmen
b) Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bau-
teilspezifischer Montagebedingungen austau-
schen
c) Baugruppen und Bauteile sichern und transpor-
tieren
d) vorbeugende Instandhaltung von Produktions-
einrichtungen durchführen und dokumentieren | | | 8

I.13 | Steuer- und
Regelungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 13) | a) logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen
b) Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen ein-
grenzen
c) Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Kompo-
nenten bedienen
d) Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben
und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plä-
nen überprüfen und einstellen
e) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisie-
rungssystemen einschließlich speicherprogram-
mierbarer Steuerungen unterscheiden und ein
System bedienen | | | 12

I.14 | Optimieren von
Produktionsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 14) | a) Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach
betrieblichen Vorgaben optimieren
b) Störungen im Produktionsablauf feststellen,
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und
bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwir-
ken
c) Prozessabläufe dokumentieren | | | 8

*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2


Lfd.
Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 90.
Woche | 91. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

II.1 | Produktionsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 1) | a) bei der Planung von Produktionsprozessen mit-
wirken
b) anorganische, organische, polymere oder bio-
und gentechnische Produkte unter Berücksich-
tigung des Reaktionsverhaltens sowie gesetz-
licher und betrieblicher Vorgaben herstellen
c) Inprozesskontrolle durchführen
d) Produkte prüfen | | | 10

II.2 | Verarbeitungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 2) | a) bei der Planung von Verarbeitungsprozessen
mitwirken
b) Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von
Stoffen in Betrieb nehmen und nach Betriebs-
anweisung fahren
c) vorbeugende Wartung durchführen; bei Störun-
gen Maßnahmen ergreifen
d) Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qua-
litätskontrollen durchführen | | | 10

II.3 | Vereinigen von Stoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 3) | a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beach-
tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
unterscheiden und einsetzen
b) Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigen
c) Ergebnisse prüfen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-
nahmen einleiten | | | 10

II.4 | Trocknen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 4) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
unterscheiden und einsetzen
b) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
c) den Trockengrad bestimmen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-
nahmen einleiten | | | 10

II.5 | Zerkleinern
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 5) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
unterscheiden und einsetzen
b) Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerklei-
nern
c) Ergebnisse prüfen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-
nahmen einleiten | | | 10

II.6 | Extrahieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 6) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
unterscheiden und einsetzen
b) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und
Flüssig-Flüssig-Extraktion abtrennen
c) Reinheit der Fraktionen prüfen
d) Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Pro-
zess feststellen und Maßnahmen ergreifen | | | 10

II.7 | Klassieren und Sortieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 7) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
unterscheiden und einsetzen
b) Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennen
c) Ergebnisse prüfen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-
nahmen einleiten | | | 10

II.8 | Entstauben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 8) | a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beach-
tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
unterscheiden und einsetzen
b) Gase durch Entstauben reinigen
c) Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte si-
cherstellen | | | 10

II.9 | Pneumatik
und Hydraulik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 9) | a) Schalt- und Funktionspläne verschiedener
Systeme handhaben
b) Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck
und Volumenstrom in hydraulischen Systemen
messen und einstellen
c) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
d) im Rahmen von Inspektionen Bauteile austau-
schen | | | 10

II.10 | Rohrsystemtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 10) | a) Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen einleiten
b) Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berück-
sichtigung verfahrenstechnischer Bedingungen
und sicherheitstechnischer Vorschriften austau-
schen | | | 10

II.11 | Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 11) | a) ein- und mehradrige, geschirmte und unge-
schirmte Leitungen zurichten
b) Installationsschaltungen unter Berücksichtigung
verschiedener Leitungsarten herstellen
c) Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstrom-
kreis beschreiben; Messungen durchführen
d) 'die fünf Sicherheitsregeln' anwenden
e) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen
feststellen und Maßnahmen einleiten
f) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise
auswählen, einbauen, kennzeichnen und doku-
mentieren
g) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschal-
tungen aufbauen und Motoren in Betrieb neh-
men
h) Bauelementen der Elektronik Funktionen zuord-
nen und kontaktbehaftete Steuerungen auf-
bauen
i) Vorschriften des elektrischen Explosionsschut-
zes anwenden | | | 10

II.12 | Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 12) | a) Systeme nach Vorschriften warten
b) Programme für speicherprogrammierbare Steue-
rungen nach Vorgaben und technischen Unter-
lagen eingeben und testen
c) bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnah-
men einleiten
d) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen
interpretieren
e) nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen
und Regelkreise optimieren | | | 10

II.13 | Umwelttechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 13) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungs-
weise, Einsatzgebieten zuordnen
b) Verfahren zur Behandlung und Reinigung von
Abwässern oder Abluft durchführen
c) Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maß-
nahmen einleiten
d) Abfälle verwerten und beseitigen | | | 10

II.14 | Labortechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 14) | a) analytische Verfahren, insbesondere unter
Beachtung von Funktions- und Wirkungsweise,
Einsatzgebieten zuordnen
b) Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und
Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten
und Maßnahmen einleiten
c) anwendungstechnische Prüfungen durchführen | | | 10

II.15 | Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 15) | a) Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter
Laborpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelun-
gen anwenden
b) statistische Qualitätskontrolle durchführen
c) Qualitätssicherungskonzept anhand betrieb-
licher Vorgaben für einen Verfahrensschritt ent-
wickeln
d) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements mitwirken
e) bei der Validierung eines Verfahrens mitwirken | | | 10

II.16 | Logistik, Transport
und Lagerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 16) | a) Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen,
insbesondere unter Beachtung von Aufbau,
Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten
zuordnen
b) Stoff- und Warenströme darstellen und erfassen
c) Abweichungen im betrieblichen Materialfluss
feststellen und Maßnahmen einleiten
d) Flurförderzeuge führen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen, Transporte sichern und durchführen
f) Lager betreiben | | | 10

II.17 | Kälte- und
Tieftemperaturtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 17) | a) Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tief-
temperaturen und zum Verarbeiten unter Tief-
temperaturbedingungen, insbesondere unter
Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wir-
kungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
b) Produkte unter Tieftemperaturbedingungen her-
stellen
c) Messmethoden der Tieftemperaturtechnik an-
wenden, bei Störungen Maßnahmen einleiten | | | 10

II.18 | Anwenden
produktionsbezogener
mikrobiologischer
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 18) | a) GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Be-
triebe und Vorschriften zur biologischen Sicher-
heit beachten
b) grundlegende Methoden des Gentransfers be-
schreiben
c) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen
anzüchten und aufarbeiten
d) Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedie-
nen und warten
e) Proteine durch unterschiedliche chromatografi-
sche Verfahren trennen
f) Inprozesskontrolle bei der Fermentation und
Trennung von Proteinen durchführen
g) Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Tech-
nik, reinigen und sterilisieren
h) biologisches Material entsorgen | | | 10

II.19 | Internationale
Kompetenz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 19) | a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbe-
sondere technische Regelwerke, Betriebsanlei-
tungen und Arbeitsanweisungen, auswerten
und anwenden
b) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
c) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle
Besonderheiten berücksichtigen | | | 10

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II.20 | Digitalisierung und
vernetzte Produktion
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 20) | a) in der digitalen vernetzten Produktion
selbstorganisiert arbeiten und digitale
Kommunikationsmittel einsetzen sowie
in virtuellen Teams mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswer-
ten und sichern
c) Fehler beim Datenaustausch zwischen
digitalen Systemen erkennen und Maß-
nahmen zur Beseitigung der Fehler ein-
leiten
d) Datenanalysen oder Simulationen für
die Optimierung von Produktionspro-
zessen und für die vorausschauende
Instandhaltung von Produktionsanla-
gen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes
mit mobilen und stationären Arbeits-
mitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im
betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben
zum Schutz und zur Sicherheit digitaler
Daten im Produktionsprozess einhalten | | | 10