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Abschnitt 2 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Erlaubnis, Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute



(1) 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. 2§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(2) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der Erlaubnis umfasst:

1.
die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen; Nebendienstleistungen sind die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung und Verwahrungsleistungen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einlagen handelt,

2.
der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 7 und

3.
Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende Gemeinschaftsrecht und das jeweils maßgebende einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.

(3) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:

1.
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,

2.
den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen,

3.
den Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach § 9 Nr. 3 verfügt,

4.
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13,

5.
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind,

6.
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 4, Absatz 2 und 3 zu erfüllen,

7.
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem,

8.
die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; § 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend,

9.
1die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen. 2Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. 3Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei Zahlungsinstituten mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter,

10.
gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses,

11.
die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Antragstellers und

12.
die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Antragstellers.

(4) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags mit, ob die Erlaubnis erteilt oder abgelehnt wurde.

(5) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. 2Sie kann im Rahmen dieses Zweckes auch die Erlaubnis auf einzelne Zahlungsdienste beschränken. 3Geht das Zahlungsinstitut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es diese Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft zu gründen hat, wenn diese Geschäfte die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(6) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.

(7) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(8) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 SEPA-Begleitgesetz G. v. 3. April 2013 BGBl. I S. 610 m.W.v. 9. April 2013


§ 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute



(1) 1Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. 2§ 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 umfasst:

1.
die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2,

2.
die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,

3.
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang stehen,

4.
der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,

5.
andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

(3) 1Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. 2Der Erlaubnisantrag muss zusätzlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:

1.
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,

2.
den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,

3.
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13,

4.
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem sowie

5.
1die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen und, soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen. 2Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. 3Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter.

3Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. 2Erbringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.

(6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.




§ 9 Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute



Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist;

2.
der Antrag entgegen § 8 Abs. 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält;

3.
1die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 1 Absatz 9a, im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:

a)
bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 genannten Zahlungsdienste erbringen, einen Betrag im Gegenwert von mindestens 20.000 Euro,

b)
bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 genannten Zahlungsdienste erbringen, einen Betrag im Gegenwert von mindestens 50.000 Euro,

c)
bei Zahlungsinstituten, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste erbringen, einen Betrag im Gegenwert von mindestens 125.000 Euro.

2Soweit ein Zahlungsinstitut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert;

4.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn dieser eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt;

5.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Leitung des Zahlungsinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 8 Abs. 3 Nr. 9 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind;

6.
das Zahlungsinstitut über keine wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollverfahren nach § 22 einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt;

7.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut beeinträchtigt wird; dies ist insbesondere der Fall, wenn

a)
das Zahlungsinstitut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut beeinträchtigt,

b)
eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder

c)
das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist;

8.
das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat.




§ 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute



Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn

1.
1die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im Gegenwert von mindestens 350.000 Euro im Inland nicht zur Verfügung stehen. 2Soweit ein E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert,

2.
der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält,

3.
ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4 bis 8 entsprechend erfüllt ist oder

4.
die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a verstoßen wird.




§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder wenn ausdrücklich auf sie verzichtet wurde.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1.
der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist,

2.
die Erlaubnis auf Grund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde,

3.
Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach § 9 oder nach § 9a rechtfertigen würden,

4.
die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiensten oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts die Stabilität des betriebenen Zahlungssystems gefährden würde oder

5.
schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen wurde.

(3) 1§ 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 2§ 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.

(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt.




§ 11 Inhaber bedeutender Beteiligungen



(1) 1Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen. 2§ 2c Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 1a und 1b Satz 2 bis 7, Abs. 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3§ 2c Abs. 1b Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der beabsichtigte Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung nur auf Grund der dortigen Nummern 1 und 3 bis 5 sowie im Falle des § 9 Nr. 6 untersagt werden kann.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Institute zu hören.