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Änderung § 15 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 01.08.2020

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Prozessorientiertes Arbeiten,

2. Biologische Technologien,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

(Text neue Fassung)

2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

b) Durchführen biochemischer Arbeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste I,

d) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;

3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c oder d beziehen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten;

5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.



c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;

3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,

b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

b) Durchführen biochemischer Arbeiten,

vorherige Änderung

c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;



c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;

3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.