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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 01.08.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack, alle Änderungen durch Artikel 1 2. LabChemAusbVÄndV am 1. August 2020 und Änderungshistorie der LabChemAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin


vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b

Gemeinsame,
integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1


Lfd.
Nr. |
Qualifikation
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
85.

Woche | 86. bis
182.

Woche

(Textabschnitt unverändert)

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
besondere
Abschluss, Dauer und Beendi-
gung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen

e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge
nennen
| während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


2 | Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes

(§ 11 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes,
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und
Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsor-
ganisationen, Berufsvertretungen
und Ge-
werkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertre-
tungsrechtlichen
Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben


3 | Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3)
|

3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen
zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-
zes anwenden;
Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben
und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung
ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen
und handhaben

| | g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhal-
ten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maß-
nahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar-
ben Behältern
und Fördersystemen zuord-
nen

j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden |

3.2 | Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
lastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum
Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden
Energie- und Materialver-
wendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner
umweltschonenden Entsorgung zufüh-
ren


3.3 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten
unter Beachtung des Wir-
kungsgrades
und Gefährdungspotentials
einsetzen

b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperie-
ren einsetzen

c) mechanische, thermische und elektrische
Energien
unter Verwendung von SI-Größen
und SI-Einheiten
berechnen | 2*) | |

3.4 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-
richtungen
bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer
Werkstoffeigenschaften
einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ein-
satz vorbereiten,
prüfen, reinigen und war-
ten
sowie bei Störungen Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung
einleiten | 3*) | |

3.5 | Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements auf-
gabenspezifisch
anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft
geben

d) statistische Methoden aufgabenbezogen
anwenden

e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
|

3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un-
terscheiden

b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von
Kosten im
eigenen Arbeitsbereich nutzen | während
der gesamten
zu vermitteln

c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra-
gen


4 | Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4)
|

4.1 | Arbeitsplanung,
Arbeiten im
Team
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und ergonomischer Regeln
einrichten

b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereit-
stellen und
lagern

c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und
Teilaufgaben
unter Beachtung wirtschaftli-
cher
und terminlicher Vorgaben planen so-
wie
bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche
Bearbeitungszeiten
planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmit-
tel
zur Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse
abstimmen,
auswerten und kontrollieren

4.2 | Informationsbeschaffung und
Dokumentation

(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und
deren Dokumentationswert
beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumen-
tieren, beurteilen
und präsentieren

4.3 | Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und
Informationssysteme
einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-
fischer
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi-
cherheit
anwenden | 3*) | |

4.4 | Messdatenerfassung
und -verarbeitung

(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere
Steuerung,
Messdatenerfassung und -aus-
wertung, mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte aus-
wählen und
einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern | 3*) | |

4.5 | Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-
sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-
ten,
technische Unterlagen, Dokumentatio-
nen,
Handbücher, Betriebs- und Ge-
brauchsanweisungen, auswerten und an-
wenden

c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten
zuordnen
und mit diesen Werkstoffen umge-
hen

b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen
anwenden,
insbesondere Gefahrensymbole
und -bezeichnungen
von Arbeitsstoffen er-
klären
und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um-
setzungen
aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiome-
trische
Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen
umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen | 4*) | |

6 | Chemische und
physikalische Methoden
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6)
| |

6.1 | Probenahme
und Probenvorbereitung

(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben-
vorbereitung
für die Gehalts- und Qualitäts-
kontrolle unterscheiden

b) Proben nehmen | 2*) | |

6.2 | Physikalische Größen
und Stoffkonstanten

(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-
genauigkeit
einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche
einsetzen

c) physikalische Größen messen und Stoffkon-
stanten
bestimmen, insbesondere Tempera-
tur
und pH-Wert messen | 3*) | |

6.3 | Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen
und auswerten

b) chromatografische Trennverfahren, insbe-
sondere nach Einsatzgebieten, unterschei-
den

c) Stoffgemische durch chromatografische
Verfahren
trennen | 4*) | |

6.4 | Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-
sondere
durch Dekantieren, Sedimentieren,
Filtrieren,
Zentrifugieren und Eindampfen | 2*) | |


*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche



1 | Berufsbildung, Arbeits-
und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie
Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben


3 | Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
|

3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung
ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten

| | h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern
und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden |

3.2 | Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden
Energie- und Materialverwendung
nutzen

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

3.3 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten
unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des
und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen

c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien
unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten)
berechnen | 2 | |

3.4 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen
bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften
einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten,
prüfen, reinigen und warten sowie
bei
Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung
einleiten | 3 | |

3.5 | Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch
anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben

d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den

e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
|

3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden

b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im
eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

4 | Arbeitsorganisation und
Kommunikation
| | während
der gesamten
Ausbildung


4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten
im
Team
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein-
richten

b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und
lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben
unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher
Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen
Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten
planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung
einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen,
auswerten und kontrollieren

4.2 | Informationsbeschaffung
und Dokumentation

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.2) | a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert
beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen
und präsentieren

4.3 | Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme
einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit
anwenden | 3 | |

4.4 | Messdatenerfassung und
-verarbeitung

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung,
Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung, mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und
einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | |

4.5 | Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften,
technische Unter-
lagen, Dokumentationen,
Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen

c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während
der gesamten
Ausbildung

5 | Umgehen mit
Arbeitsstoffen

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen
und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden,
insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen
von Arbeitsstoffen erklären und
beachten | | |

| | c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen
aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche
Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö-
sungen
umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen | 4 | |

6 | Chemische und
physikalische Methoden | |

6.1 | Probenahme und
Probenvorbereitung

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung
für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden

b) Proben nehmen | 2 | |

6.2 | Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit
einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen

c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten
bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert
messen | 3 | |

6.3 | Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten

b) chromatografische Trennverfahren insbesondere
nach Einsatzgebieten unterscheiden

c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren
trennen | 4 | |

6.4 | Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.4) | a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere
durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren,
Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | |


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b


Lfd.
Nr. |
Qualifikation
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
85.

Woche | 86. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

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7 | Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Um-
gang
mit biologischem Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation
anwenden

c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier an-
wenden

g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-
tungstechniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und mor-
phologisch
differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keim-
zahl bestimmen

j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotech-
nologischer
Verfahren erläutern | 12 | |

8 | Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechni-
ken einsetzen

b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivie-
ren

c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | |

9 | Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material
isolieren

b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und
nachweisen | | | 10

10 | Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Me-
thoden anwenden
| 4 | |



7 | Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten
I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
biologischem
Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-
wenden

c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen | | |

| | e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwen-
den

g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-
tungstechniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpho-
logisch
differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl
bestimmen

j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher
Verfahren erläutern | 12 | |

8 | Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken
einsetzen

b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | |

9 | Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolie-
ren

b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und
nachweisen | | | 10

10 | Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
10) | a) fotometrische und chromatografische Methoden
anwenden
| 4 | |

b) enzymatische Analysen durchführen
c) biologisches Material aufarbeiten
d) Proteingemische elektroforetisch trennen
e) Proteine reinigen | | | 9

vorherige Änderung nächste Änderung

11 | Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11)
| | | |

11.1 | Hämatologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen
b) Blutausstriche färben
c) Blutbestandteile identifizieren und bestim-
men
| | 4 |

d) Gerinnungstests durchführen und Gerin-
nungszeiten
ermitteln
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | | 2 |

11.2 | Histologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organis-
men entnehmen,
fixieren und einbetten
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und ein-
decken
c)
histologische Präparate mikroskopieren und
identifizieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikro-
skopisch
vermessen | | 5 |

Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 84.
Woche | 85. - 182.
Woche



11 | Durchführen
diagnostischer Arbeiten I | |

11.1 | Durchführen
hämatologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berück-
sichtigung
der Spezies unterscheiden und Blut
von
Versuchstieren, insbesondere von Nage-
tieren,
nach versuchstierkundlicher Empfehlung
entnehmen

b) Blutausstriche färben
c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen | | 4 |

d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungs-
zeiten
ermitteln
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | | 2 |

11.2 | Durchführen
histologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen
entnehmen,
fixieren und einbetten
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und einde-
cken | | 5 |

| | c)
histologische Präparate mikroskopieren und
identifizieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko-
pisch
vermessen | | |

12 | Durchführen zoologisch-
pharmakologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh-
rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie-
ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und an-
wenden
c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung
und Verbesserung von Tierversuchen (soge-
nanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction,
Refinement) sowie den Ersatz durch andere Ver-
fahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten
und kennzeichnen; artspezifische Handha-
bungsmethoden anwenden; Lebensraumanrei-
cherungen einsetzen und Hygieneanforderun-
gen umsetzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-
ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson-
dere von Nagetieren, feststellen und notwendige
Maßnahmen einleiten
g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, in-
traperitoneal, intravenös und durch Inhalation an
Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-
ten unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen an Ver-
suchstieren, insbesondere an Nagetieren,
durchführen und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
k) pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tö-
tung von Versuchstieren unterscheiden und
auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach
den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an
Nagetieren, durchführen | | 22 |

13 | Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen
Variabilität auswerten | 3 | |


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b


Lfd.
Nr. |
Qualifikation
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
85.

Woche | 86. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung

12 | Durchführen
zoologisch-pharma-
kologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2
Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durch-
führung von Tierversuchen und beim Töten
von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken an-
wenden
b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und
anwenden
c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und
Verbesserung von Tierversuchen ('3R-Prinzip':
Replacement, Reduction, Refinement) sowie
den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten
und kennzeichnen; artspezifische Handhabungs-
methoden anwenden; Lebensraumanreicherun-
gen einsetzen und Hygieneanforderungen um-
setzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-
ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson-
dere Nagetieren, feststellen und notwendige
Maßnahmen einleiten
g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär,
intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation
an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-
ten unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchs-
tieren, insbesondere Nagetieren, durchführen
und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
k) pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur
Tötung von Versuchstieren unterscheiden und
auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach
den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere
Nagetieren, durchführen | | 22 |

13 | Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b) Daten unter Berücksichtigung der biologi-
schen Variabilität auswerten | 3 | |


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

14 | Durchführen

immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c) Antigen- und Antikörpernachweis durchfüh-
ren

d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifi-
zieren
| | | 13

15 | Durchführen
biotechnologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobili-
sierten Zellen
durchführen
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy-
men durchführen

c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben
entnehmen

d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | | | 13

16 | Durchführen
botanischer Arbeiten

(§ 11 Absatz 3 Nummer 3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ
und generativ
vermehren
b) mikroskopische Präparate herstellen und
untersuchen

c) pflanzenphysiologische Untersuchungen
durchführen
| | | 13

17 | Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva be-
stimmen

b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c) Mikroorganismen biochemisch differenzie-
ren

d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren | | | 13

18 | Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwen-
den

b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren
nachweisen

d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Genson-
den identifizieren

e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme-
rase-chain-reaction
(PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transfor-
mationsrate
bestimmen | | | 13

19 | Durchführen
parasitologischer Arbeiten

(§ 11 Absatz 3 Nummer 6) | a) Stammhaltung von Parasiten durchführen
b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten
differenzieren
c) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen | | | 13

20 | Durchführen
pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 7) | a)
Wirbeltiere narkotisieren und für die Ver-
suchsdurchführung
präparieren
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie
Messwerte
erfassen, auswerten und doku-
mentieren
| | | 13

21
| Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen
und Durchführungskriterien
anwenden
b) bei der Planung toxikologischer Studien
mitwirken

c) toxikologische Untersuchungen durchfüh-
ren
| | | 13

22
| Durchführen
phytomedizinischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 9) | a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen
und -krankheitserregern durchführen
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
c) Pflanzenschäden feststellen | | | 13*)

23 | Durchführen

zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 10) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen
b) Primärkulturen anlegen
c) Untersuchungen an Zellkulturen durchfüh-
ren
| | | 13

24
| Durchführen
diagnostischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 11) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-
ten
b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen so-
wie Enzymaktivitäten bestimmen
c) Plasmaproteine nachweisen
d) Krankheitserreger serologisch nachweisen | | | 13

25 | Durchführen

pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 12) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-
ten

b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d) Kinetiken durchführen | | | 13


*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 16 dieser Anlage zu vermitteln.

Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4


Lfd.
Nr.
| Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

26 | Laborbezogene
Informationstechnik

(§ 11 Absatz 4 Nummer 1) | a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lö-
sung von Laboraufgaben auswählen, testen
und
einsetzen
b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen
von Datensystemen
dokumentieren
| | | 13

27
| Arbeiten mit automatisierten
Systemen im Labor
(§ 11 Absatz 4 Nummer 2) | a) Stoffe und Proben für automatisierte Sys-
teme vorbereiten
b) automatisierte
Systeme einrichten, optimie-
ren und
überprüfen
c) mit automatisierten Systemen im Labor um-
gehen

d) Labor-Informations- und Management-Sys-
tem erklären
e) Störungen
an automatisierten Systemen
erkennen
und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung
einleiten | | | 13

28
| Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 3) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mit-
wirken

b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen
und bewerten

c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumen-
tieren

e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumen-
tieren | | | 13

29 | Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 4 Nummer 4) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen
und
dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar-
beitsplatz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-
stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare
Regelungen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements mitwirken
| | | 13

30
| Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 5) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der
Abfallwirtschaft,
Boden-, Luft- oder Gewäs-
serreinhaltung
mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-
weltparametern
unter Beachtung einschlä-
giger Vorschriften
bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun-
gen von
Regelwerken vergleichen, doku-
mentieren und
beurteilen sowie Maßnahmen
veranlassen
| | | 13

31
| Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren

(§ 11 Absatz 4 Nummer 6) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Re-
präsentativität
und Materialbeschaffenheit
auswählen

b) Methoden der Probenkonservierung und
-aufbewahrung anwenden

c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbe-
reiten

d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren
| | | 13

32
| Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 7) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität
und Matrixeinflüssen
sowie nach Anwen-
dungsbereich
auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich-
tigkeit überprüfen

e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von
mindestens
drei unterschiedlicher Verfahren
analysieren

f) Chromatogramme interpretieren | | | 13

33
| Anwenden
spektroskopischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 8) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität
und Matrixeinflüssen
sowie nach Anwen-
dungsbereich
auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen
Messung
vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich-
tigkeit überprüfen

e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi-
schen Methoden
analysieren
f) Spektren interpretieren | | | 13

34 | Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 4 Nummer 9) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c) Stoffe mechanisch und thermisch trennen
und reinigen
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertra-
gen und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und
regeln
| | | 13



14 | Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren | | | 13

15 | Durchführen
biotechnologischer
Arbeiten

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten
Zellen
durchführen
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen
durchführen

c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent-
nehmen

d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | | | 13

16 | Durchführen botanischer
und phytomedizinischer
Arbeiten

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und
generativ
vermehren
b) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen
c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder
Pflanzenkrankheitserregern durchführen
d) morphologische und physiologische Untersu-
chungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschä-
den feststellen
e) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
| | | 13

17 | Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten
II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim-
men

b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren | | | 13

18 | Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach-
weisen

d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden
identifizieren

e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-
Kettenreaktion
(PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transforma-
tionsrate
bestimmen | | | 13

19 | Durchführen
pharmakologischer
Arbeiten

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
6) | a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs-
durchführung
präparieren
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess-
werte
erfassen, auswerten und dokumentieren | | | 13

20
| Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
| a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und
Durchführungskriterien
anwenden
b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwir-
ken

c) toxikologische Untersuchungen durchführen | | | 13

21
| Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
| a) Stammhaltung von Zellen durchführen
b) Primärkulturen anlegen
c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | | | 13

22
| Durchführen
pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
| a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d) Kinetiken durchführen | | | 13

23
| Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik
und Produktion
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
| a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-
tionsmittel
einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken

b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern

c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen
und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten

d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung
von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
| | | 13

24
| Arbeiten mit vernetzten
und
automatisierten
Systemen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
| a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren
b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen

c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen
und Maßnahmen zur Beseitigung der
Störung
einleiten | | | 13

25
| Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
| a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten

c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | | | 13

26
| Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
| a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft,
Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung
mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern
unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften
bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von
Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und
beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13

27
| Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
| a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
dokumentieren

b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-
platz entwickeln

c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-
lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun-
gen anwenden

e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-
nagements mitwirken
| | | 13

28
| Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
| a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen
sowie nach Anwendungsbe-
reich
auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen

e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-
tens
drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f) Chromatogramme interpretieren | | | 13

29
| Anwenden
spektroskopischer
Verfahren

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
| a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen
sowie nach Anwendungsbe-
reich
auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-
sung
vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen

e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen
Methoden
analysieren
f) Spektren interpretieren | | | 13

(heute geltende Fassung)