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Abschnitt 4 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die statistischen Ämter der Länder überprüfen bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der Vermessungsbehörden (§ 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Meldebehörden (§ 5 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Bundesagentur für Arbeit (§ 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) aufgenommen wurden, ob es sich dabei um Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum oder bewohnten Unterkünften handelt. 2Die statistischen Ämter der Länder stellen die hierbei festgestellten Wohnanschriften bis zum 30. Juli 2010 in das Anschriften- und Gebäuderegister ein.
(2) 1Zur Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 dürfen nur in den statistischen Ämtern der Länder vorhandene Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwendet werden. 2Führt die Prüfung auf Grundlage der Daten nach Satz 1 zu keinem Ergebnis, dürfen die statistischen Ämter der Länder für die Prüfung erforderliche Angaben, die nicht personenbezogen sein dürfen, aus Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitplanung, für das Meldewesen, für die Grundsteuer und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen erheben und verwenden. 3Die nach Satz 2 zuständigen Stellen übermitteln die Angaben auf Ersuchen an die statistischen Ämter der Länder; soweit Daten der Bauleitplanung betroffen sind, gilt das nur, wenn die Datenübermittlung durch Landesgesetz angeordnet ist.
(3) 1Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 führen die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der verbleibenden Anschriften eine schriftliche Erhebung bei den in § 18 Absatz 2 bezeichneten Personen durch. 2Führt diese zu keinem Ergebnis, sind Begehungen durchzuführen. 3Eine Begehung im Sinne des Satzes 2 ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil.
§ 15 Mehrfachfalluntersuchung
§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.
(2) 1Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. 2Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. 3Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. 4Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) 1Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. 2Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Staatsangehörigkeiten,
- e)
- Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Geburtsort,
- d)
- Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.
§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern bestehen. 2Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Wohnungsstatus,
- e)
- Staatsangehörigkeiten,
- f)
- Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Anschrift.
§ 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schulung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten. 2Die Dokumentationen sind den statistischen Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu prüfen. 3Sofern keine Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, erfolgt die Dokumentation durch die statistischen Ämter der Länder.
(2) Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl sind mit einem Auswahlsatz von mindestens 5 und höchstens 10 Prozent bei den nach § 7 Absatz 3 ausgewählten Anschriften repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen.
(3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Gemeinden unter 10.000 Einwohnern zugrunde liegen, führen die statistischen Ämter der Länder repräsentative Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3 Prozent der Einwohner durch.
(4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person folgende Angaben erhoben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Wohnungsstatus,
- e)
- Staatsangehörigkeiten,
- f)
- Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Anschrift.
(5) 1Das Statistische Bundesamt erstellt im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum 31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. 2In dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. 3Insbesondere ist darzustellen
- 1.
- von welchen Annahmen bei der Entwicklung des Stichprobenverfahrens ausgegangen worden ist und inwieweit sie durch die Ergebnisse der Stichprobenerhebung bestätigt worden sind,
- 2.
- nach welchen wissenschaftlichen Standards das Stichprobenverfahren ausgestaltet worden ist,
- 3.
- ob und inwieweit die Ergebnisse der Stichprobe Anlass gaben, das Hochrechnungsverfahren zur Sicherung der Ergebnisqualität an neue Erkenntnisse anzupassen.
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