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Abschnitt 5 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 40 Amtszeit der bestehenden Werkstatträte



Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Werkstatträte endet am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der erstmaligen regelmäßigen Wahl eines Werkstattrats nach den Bestimmungen dieser Verordnung, spätestens jedoch am 30. November 2001. § 13 gilt entsprechend.


§ 40a (aufgehoben)







§ 40b (aufgehoben)







§ 41 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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