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Kapitel 11 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift
§ 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung
(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen
- 1.
- durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung,
- 2.
- durch die zuständigen Behörden der Länder nach den im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung erlassenen Vorschriften des Landesrechts.
(2) 1Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2Vor dem 1. März 2010 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen.
(3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59 oder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung vom Bund oder den Ländern anerkannt worden sind.
(4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie auf solche Vorhaben,
- 1.
- die vor dem 1. Februar 2024 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden oder
- 2.
- bei denen vor dem 1. Februar 2024 die Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, erfolgt ist.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Absatz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vorhabens dies verlangt.
(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz prüft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Einbeziehung der maßgeblich betroffenen Verbände die Einführung einer probabilistischen Methode zur Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett hierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur Einführung der Methode oder einen Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechtsverordnung zur Einführung der Methode nach Maßgabe von § 54 Absatz 10c Satz 1 Nummer 1 vor. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 29. Juli 2022 und danach alle drei Jahre.
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- Anm.
- d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93) i.V.m. B. v. 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 123)
Text in der Fassung des Artikels 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 8. Dezember 2022 BGBl. I S. 2240 m.W.v. 14. Dezember 2022
Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5)
Abschnitt 1 Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Brutvogelarten | Nahbereich* | Zentraler Prüfbereich* | Erweiterter Prüfbereich* |
Seeadler Haliaeetus albicilla | 500 | 2.000 | 5.000 |
Fischadler Pandion haliaetus | 500 | 1.000 | 3.000 |
Schreiadler Clanga pomarina | 1.500 | 3.000 | 5.000 |
Steinadler Aquila chrysaetos | 1.000 | 3.000 | 5.000 |
Wiesenweihe1 Circus pygargus | 400 | 500 | 2.500 |
Kornweihe Circus cyaneus | 400 | 500 | 2.500 |
Rohrweihe1 Circus aeruginosus | 400 | 500 | 2.500 |
Rotmilan Milvus milvus | 500 | 1.200 | 3.500 |
Schwarzmilan Milvus migrans | 500 | 1.000 | 2.500 |
Wanderfalke Falco peregrinus | 500 | 1.000 | 2.500 |
Baumfalke Falco subbuteo | 350 | 450 | 2.000 |
Wespenbussard Pernis apivorus | 500 | 1.000 | 2.000 |
Weißstorch Ciconia ciconia | 500 | 1.000 | 2.000 |
Sumpfohreule Asio flammeus | 500 | 1.000 | 2.500 |
Uhu1 Bubo bubo | 500 | 1.000 | 2.500 |
* Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt 1 Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich. |
Abschnitt 2 Schutzmaßnahmen
Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:
Schutzmaßnahme | Beschreibung/Wirksamkeit |
Kleinräumige Standortwahl (Micro-Siting) | Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergie- anlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nah- rungshabitaten. Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstat- beständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der Tabelle in Abschnitt 1 wirksam. |
Antikollisionssystem | Beschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder radarbasierter Detektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei Annäherung der Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten Entfernung zur Windenergieanlage per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit bis zum „Trudelbetrieb" zu verringern. Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage, für den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung steht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisi- onssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzuset- zen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können im Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnah- men zur Erfolgskontrolle angeordnet werden. |
Abschaltung bei landwirtschaft- lichen Bewirtschaftungsereignis- sen | Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. Au- gust auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mast- fußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die dies- bezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen erfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens 24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens 48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen, insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens beim Rotmilan. Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regel- mäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe, Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam. |
Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten | Beschreibung: Die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten wie zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern oder die Umstellung auf langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist artspezifisch in ausrei- chend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und die Ausgestal- tung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall ent- schieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maß- nahmen ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flä- chenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und Umsetzbarkeit solcher vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungs- behörde vorab darzulegen. Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen, Uhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisi- onsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vor- habenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen. |
Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich | Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive Gestaltung des Mastfuß- bereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen Fläche zuzüglich eines Puffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann dazu dienen, die Anlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der Windenergieanlage für kollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist die Schutzmaßnahme regelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu mähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach Standort, der umgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum kann es geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen. Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die Maßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend. |
Phänologiebedingte Abschal- tung | Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanla- gen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit er- höhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedin- gungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen. Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1362, 1436 m.W.v. 29. Juli 2022
Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme
1. Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Anlage ist
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- AAHP der prozentuale Anteil des Jahresertrages der Windenergieanlage, der mindestens im Rahmen des jährlich zu leistenden Beitrags in ein Artenhilfsprogramm zu leisten ist und der mit 2 Prozent festgelegt wird,
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- AKSa die anzunehmende Abschaltung bei Verwendung eines Antikollisionssystems je Jahr, die mit 3 Prozent festgelegt wird,
- -
- AW der anzulegende Wert in Euro je Megawattstunde, auf Grundlage der durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswerte der vergangenen drei Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land, veröffentlicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
- -
- BAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen im Basisschutz; der Basisschutz umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen,
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- BMK die monetären Kosten in Euro aller individuellen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Basisschutz,
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- BMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro im Basisschutz über 20 Jahre,
- -
- BS der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert für die Verringerung des Jahresertrages infolge von als Basisschutz erfolgenden Anordnungen von Schutzmaßnahmen, der in der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überschritten werden darf, und der mit 4 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 6 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird,
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- d die prognostizierte Mindestnutzungsdauer einer Windenergieanlage an Land in Höhe von 20 Jahren,
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- Er der reale Energieertrag der Windenergieanlage in Megawattstunden des vergangenen Kalenderjahres,
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- Ernte die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Erntevorgangs je Flurstück, die mit 1 festgelegt wird,
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- Flma die anzunehmende Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen, die mit 2,5 Prozent festgelegt oder auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Untersuchung der Fledermausaktivitäten ermittelt wird; sollte der Antragsteller ein Gutachten oder eine Untersuchung der Fledermausaktivitäten beauftragen, ist der Prozentwert der Abschaltung im Verhältnis zum Jahresertrag aus dem Gutachten oder der Untersuchung anzusetzen,
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- FlstAusn die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage, auf denen drei Brutvorkommen oder zwei Brutvorkommen bei besonders gefährdeten Vogelarten betroffen sind,
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- FlstErnte die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Feldfrüchten, auf denen Erntevorgänge erfolgen,
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- FlstMahd die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Grünland, auf denen Mahdvorgänge erfolgen,
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- FlstPflügen die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Ackerland, auf denen Pflugvorgänge erfolgen,
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- h die anzunehmende Stundenanzahl bezogen auf die Abschaltung bei einem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignis (Ernte, Mahd, Pflügen), die mit 14 festgelegt wird,
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- ha die Anzahl der Stunden eines Jahres, die mit 8.760 festgelegt wird,
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- IK die Summe der Investitionskosten in Euro aller Schutzmaßnahmen,
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- KAS der Selbstbehalt von den Investitionskosten für den Antragsteller in Höhe von 17.000 Euro je Megawatt zu installierender Leistung,
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- Mahd die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Mahdvorgangs je Flurstück, die mit 4 festgelegt wird,
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- Mr der reale monetäre Ertrag der Windenergieanlage in Euro im vergangenen Kalenderjahr,
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- P die zu installierende Leistung der geplanten Windenergieanlage an Land in Megawatt, das heißt, die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
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- Pflügen die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Pflugvorgangs je Flurstück, die mit 0,5 festgelegt wird,
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- Phäno die Anzahl der Tage mit phänologischen Abschaltungen,
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- Regelfall-Standort ein Standort mit einem Gütefaktor ≤ 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
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- VBH die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage, die aus den Ertragsgutachten zu entnehmen ist,
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- VBHr die Anzahl der realen Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage des vergangenen Kalenderjahres,
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- windreicher Standort ein Standort mit einem Gütefaktor > 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
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- ZAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen,
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- ZAHPa die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm,
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- ZMo die monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der Zumutbarkeit,
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- ZMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre,
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- Zum der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen Verringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zumutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 8 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen.
- Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land nach § 45b Absatz 6 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkommastellen zu runden ist:
- 2.1
- Maximal zumutbarer monetärer Verlust
ZMV = P · VBH · Zum · AW · d - 2.2
- Prozentualer Anteil der Abschaltungen
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Ist ZAbs ≤ Zum können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berechnung durch Nummer 2.3).
Ist ZAbs > Zum gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen. - 2.3
- Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen
ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK - KAS)
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK - KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von (IK - KAS) mit null festgesetzt.
Ist ZMo ≤ ZMV sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.
Ist ZMo > ZMV gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.
- 3.1
- Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz
BMV = P · VBH · BS · d · AW - 3.2
- Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Ist BAbs > BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BAbs ≤ BS.
Ist BAbs ≤ BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt. - 3.3
- Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz
BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK - KAS)
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK - KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von IK - KAS mit null festgesetzt.
Ist BMK > BMV sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BMK ≤ BMV.
Ist BMK ≤ BMV sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.
- 4.1
- Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr
Er = P · VBHr - 4.2
- Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr
Mr = Er · AW - 4.3
- Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalenderjahr
ZAHPa = (BMV - BMK) / d + (AAHP · Mr)
Text in der Fassung des Artikels 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 8. Dezember 2022 BGBl. I S. 2240 m.W.v. 14. Dezember 2022
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