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Kapitel 11 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift

§ 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung



(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen

1.
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung,

2.
durch die zuständigen Behörden der Länder nach den im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung erlassenen Vorschriften des Landesrechts.

(2) 1Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2Vor dem 1. März 2010 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen.

(3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59 oder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung vom Bund oder den Ländern anerkannt worden sind.

(4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie auf solche Vorhaben,

1.
die vor dem 1. Februar 2024 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden oder

2.
bei denen vor dem 1. Februar 2024 die Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, erfolgt ist.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Absatz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vorhabens dies verlangt.

(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz prüft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Einbeziehung der maßgeblich betroffenen Verbände die Einführung einer probabilistischen Methode zur Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett hierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur Einführung der Methode oder einen Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechtsverordnung zur Einführung der Methode nach Maßgabe von § 54 Absatz 10c Satz 1 Nummer 1 vor. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 29. Juli 2022 und danach alle drei Jahre.


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Anm.
d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93) i.V.m. B. v. 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 123)




Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5)



Abschnitt 1 Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten


Brutvogelarten Nahbereich*Zentraler
Prüfbereich*
Erweiterter
Prüfbereich*
Seeadler
Haliaeetus albicilla
5002.000 5.000
Fischadler
Pandion haliaetus
5001.000 3.000
Schreiadler
Clanga pomarina
1.500 3.000 5.000
Steinadler
Aquila chrysaetos
1.000 3.000 5.000
Wiesenweihe1
Circus pygargus
4005002.500
Kornweihe
Circus cyaneus
4005002.500
Rohrweihe1
Circus aeruginosus
4005002.500
Rotmilan
Milvus milvus
5001.200 3.500
Schwarzmilan
Milvus migrans
5001.000 2.500
Wanderfalke
Falco peregrinus
5001.000 2.500
Baumfalke
Falco subbuteo
3504502.000
Wespenbussard
Pernis apivorus
5001.000 2.000
Weißstorch
Ciconia ciconia
5001.000 2.000
Sumpfohreule
Asio flammeus
5001.000 2.500
Uhu1
Bubo bubo
5001.000 2.500
* Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt
1 Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich.


Abschnitt 2 Schutzmaßnahmen


Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:

Schutzmaßnahme Beschreibung/Wirksamkeit
Kleinräumige Standortwahl
(Micro-Siting)
Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergie-
anlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein
Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen
einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nah-
rungshabitaten.
Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstat-
beständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der
Tabelle in Abschnitt 1 wirksam.
AntikollisionssystemBeschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder radarbasierter
Detektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei Annäherung der
Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten
Entfernung zur Windenergieanlage per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit
bis zum „Trudelbetrieb" zu verringern.
Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik
kommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage,
für den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung
steht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisi-
onssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie
Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzuset-
zen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können
im Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnah-
men zur Erfolgskontrolle angeordnet werden.
Abschaltung bei landwirtschaft-
lichen Bewirtschaftungsereignis-
sen
Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd
und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. Au-
gust auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mast-
fußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind
in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die dies-
bezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen
erfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens
24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders
konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders
gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens
48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist
unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen,
insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens
beim Rotmilan.
Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regel-
mäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende
Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage
während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame
Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die
Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe,
Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam.
Anlage von attraktiven
Ausweichnahrungshabitaten
Beschreibung: Die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten wie
zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern oder die Umstellung auf
langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist artspezifisch in ausrei-
chend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und die Ausgestal-
tung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall ent-
schieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen
und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maß-
nahmen ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch
vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flä-
chenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und
Umsetzbarkeit solcher vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungs-
behörde vorab darzulegen.
Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,
Schwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen,
Uhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der
Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisi-
onsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vor-
habenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art
auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen.
Senkung der Attraktivität von
Habitaten im Mastfußbereich
Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive Gestaltung des Mastfuß-
bereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen Fläche zuzüglich eines
Puffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann dazu dienen, die
Anlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der Windenergieanlage für
kollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist die Schutzmaßnahme
regelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu
mähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach Standort, der
umgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum kann
es geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen.
Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,
Schwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die
Maßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend.
Phänologiebedingte Abschal-
tung
Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanla-
gen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit er-
höhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger
Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb
des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedin-
gungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im
Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund
bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine
regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des
Tötungs- und Verletzungsrisikos führen.
Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie
mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet
werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht.





Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme



1. Begriffsbestimmungen

 
Im Sinne dieser Anlage ist

-
AAHP der prozentuale Anteil des Jahresertrages der Windenergieanlage, der mindestens im Rahmen des jährlich zu leistenden Beitrags in ein Artenhilfsprogramm zu leisten ist und der mit 2 Prozent festgelegt wird,

-
AKSa die anzunehmende Abschaltung bei Verwendung eines Antikollisionssystems je Jahr, die mit 3 Prozent festgelegt wird,

-
AW der anzulegende Wert in Euro je Megawattstunde, auf Grundlage der durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswerte der vergangenen drei Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land, veröffentlicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,

-
BAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen im Basisschutz; der Basisschutz umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen,

-
BMK die monetären Kosten in Euro aller individuellen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Basisschutz,

-
BMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro im Basisschutz über 20 Jahre,

-
BS der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert für die Verringerung des Jahresertrages infolge von als Basisschutz erfolgenden Anordnungen von Schutzmaßnahmen, der in der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überschritten werden darf, und der mit 4 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 6 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird,

-
d die prognostizierte Mindestnutzungsdauer einer Windenergieanlage an Land in Höhe von 20 Jahren,

-
Er der reale Energieertrag der Windenergieanlage in Megawattstunden des vergangenen Kalenderjahres,

-
Ernte die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Erntevorgangs je Flurstück, die mit 1 festgelegt wird,

-
Flma die anzunehmende Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen, die mit 2,5 Prozent festgelegt oder auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Untersuchung der Fledermausaktivitäten ermittelt wird; sollte der Antragsteller ein Gutachten oder eine Untersuchung der Fledermausaktivitäten beauftragen, ist der Prozentwert der Abschaltung im Verhältnis zum Jahresertrag aus dem Gutachten oder der Untersuchung anzusetzen,

-
FlstAusn die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage, auf denen drei Brutvorkommen oder zwei Brutvorkommen bei besonders gefährdeten Vogelarten betroffen sind,

-
FlstErnte die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Feldfrüchten, auf denen Erntevorgänge erfolgen,

-
FlstMahd die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Grünland, auf denen Mahdvorgänge erfolgen,

-
FlstPflügen die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Ackerland, auf denen Pflugvorgänge erfolgen,

-
h die anzunehmende Stundenanzahl bezogen auf die Abschaltung bei einem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignis (Ernte, Mahd, Pflügen), die mit 14 festgelegt wird,

-
ha die Anzahl der Stunden eines Jahres, die mit 8.760 festgelegt wird,

-
IK die Summe der Investitionskosten in Euro aller Schutzmaßnahmen,

-
KAS der Selbstbehalt von den Investitionskosten für den Antragsteller in Höhe von 17.000 Euro je Megawatt zu installierender Leistung,

-
Mahd die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Mahdvorgangs je Flurstück, die mit 4 festgelegt wird,

-
Mr der reale monetäre Ertrag der Windenergieanlage in Euro im vergangenen Kalenderjahr,

-
P die zu installierende Leistung der geplanten Windenergieanlage an Land in Megawatt, das heißt, die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,

-
Pflügen die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Pflugvorgangs je Flurstück, die mit 0,5 festgelegt wird,

-
Phäno die Anzahl der Tage mit phänologischen Abschaltungen,

-
Regelfall-Standort ein Standort mit einem Gütefaktor ≤ 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,

-
VBH die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage, die aus den Ertragsgutachten zu entnehmen ist,

-
VBHr die Anzahl der realen Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage des vergangenen Kalenderjahres,

-
windreicher Standort ein Standort mit einem Gütefaktor > 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,

-
ZAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen,

-
ZAHPa die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm,

-
ZMo die monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der Zumutbarkeit,

-
ZMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre,

-
Zum der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen Verringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zumutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 8 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen.

2. Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle

 
Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land nach § 45b Absatz 6 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkommastellen zu runden ist:

2.1
Maximal zumutbarer monetärer Verlust

ZMV = P · VBH · Zum · AW · d

2.2
Prozentualer Anteil der Abschaltungen

Formel (BGBl. 2022 I S. 2240)


Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.

Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).

Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.

Ist ZAbs ≤ Zum können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berechnung durch Nummer 2.3).

Ist ZAbs > Zum gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.

2.3
Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen

ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK - KAS)

Ergibt sich bei der Berechnung von (IK - KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von (IK - KAS) mit null festgesetzt.

Ist ZMo ≤ ZMV sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.

Ist ZMo > ZMV gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.

3. Berechnung des Basisschutzes in der artenschutzrechtlichen Ausnahme

3.1
Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz

BMV = P · VBH · BS · d · AW

3.2
Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz

Formel (BGBl. 2022 I S. 2240)


Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.

Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).

Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.

Ist BAbs > BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BAbs ≤ BS.

Ist BAbs ≤ BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.

3.3
Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz

BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK - KAS)

Ergibt sich bei der Berechnung von (IK - KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von IK - KAS mit null festgesetzt.

Ist BMK > BMV sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BMK ≤ BMV.

Ist BMK ≤ BMV sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.

4. Berechnung der Zahlungen in Artenhilfsprogramme

4.1
Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr

Er = P · VBHr

4.2
Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr

Mr = Er · AW

4.3
Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalenderjahr

ZAHPa = (BMV - BMK) / d + (AAHP · Mr)