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Änderung § 6 StabiRatG vom 01.01.2020
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§ 5a StabiRatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6 StabiRatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Überwachung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel |
(1) Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr. (2) Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die von jeder Gebietskörperschaft ermittelten Ergebnisse eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Analysesystems, das sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin orientiert. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. |
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