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Änderung § 5a StabiRatG vom 01.01.2020
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§ 5a StabiRatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 5a StabiRatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel |
(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr. (2) 1 Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. 2 Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. 3 Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht. |
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