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Teil 2 - Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894, 3538 (Nr. 56); aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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Teil 2 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien

§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien und damit die Befähigung:

1.
in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.
sich auf sich verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements flexibel einzustellen und entsprechend den Kundenforderungen sachgerechte und wirtschaftliche Lösungen anzubieten sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien wahrnehmen zu können:

1.
Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der Printmedienproduktion auf Basis technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe einschließlich des Qualitätsmanagements;

2.
Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Erstellen von Produktplanungen und Marketingkonzepten;

3.
Systematisches und zielorientiertes Anwenden von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien.


§ 3 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.
Grundlegende Qualifikationen,

3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen,

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs nach § 6 zu prüfen.




§ 4 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet werden kann, oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2.
in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin -Fachrichtung Printmedien nach § 2 Absatz 3 haben.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 5 Grundlegende Qualifikationen



(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1.
Rechtsbewusstes Handeln,

2.
Betriebswirtschaftliches Handeln,

3.
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,

4.
Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;

2.
Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;

3.
Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;

4.
Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;

5.
Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;

6.
Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.

(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;

2.
Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;

3.
Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;

4.
Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;

5.
Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;

2.
Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;

3.
Anwenden von Präsentationstechniken;

4.
Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;

5.
Anwenden von Projektmanagementmethoden;

6.
Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.

(5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Beachtung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;

2.
Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung;

3.
Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;

4.
Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;

5.
Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;

6.
Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.

(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.

(7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistungen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Medienproduktion,

2.
Führung und Organisation.

(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion,

2.
Printmedienproduktion,

3.
Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse,

4.
Printmedienkalkulation und Produktionsplanungssysteme.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digitalmedienprodukte zu kennen, die Produktionsprozesse darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print- und Digitalmedienproduktion unter Beachtung auftragsbezogener Gesichtspunkte;

2.
Darstellen von Produktionsprozessen unterschiedlicher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorbereitung auftragsbezogener Entscheidungsprozesse;

3.
Unterscheiden von Produktionsprozessen zur crossmedialen Medienproduktion unter Beachtung auftragsbezogener Gesichtspunkte.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienproduktion" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produktionsprozesse von Printmedien auswählen und entsprechende Planungstätigkeiten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen, Beraten von Kunden und Planen von Aufträgen;

2.
Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und Daten;

3.
Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Software;

4.
Organisieren des Datenmanagements;

5.
Beurteilen und Organisieren von Crossmediakonzepten;

6.
Bewerten und Anwenden von Workflowmanagementsystemen;

7.
Unterscheiden und auftragsbezogenes Beurteilen von Datenausgabeprozessen;

8.
Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druckvorstufe;

9.
Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln und Materialien für den Druckprozess;

10.
Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druckprozesses;

11.
Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln und Materialien für den Druckweiterverarbeitungsprozess;

12.
Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druckweiterverarbeitungsprozesses;

13.
Planen von qualitätssichernden Maßnahmen;

14.
Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Produktionsprozesse erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung und Qualitätssicherung einleiten zu können. Bei technischen Veränderungen sollen die Auswirkungen auf den Produktionsprozess erkannt und Maßnahmen zur Prozessoptimierung eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion anhand von Kundenanforderungen;

2.
Auswählen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen;

3.
Mitwirken bei der Auswahl von neuen Maschinen, Anlagen, Anlagenteilen und Betriebseinrichtungen;

4.
Auftragsbezogenes Auswählen von Maschinen, Anlagen, Anlagenteilen und Materialien;

5.
Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktionsprozessen;

6.
Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qualitätsmanagementzielen;

7.
Optimieren von Produktionsprozessen unter Berücksichtigung von Standardisierungskonzepten;

8.
Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienkalkulation und Produktionsplanungssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftragsbezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kundenanfragen unter technischen Aspekten zu analysieren, Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leistungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generieren. Aus der Ergebnisrechnung sind Informationen und Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzuleiten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Anwenden von Methoden und Instrumenten der Arbeitsorganisation;

2.
Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition;

3.
Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und -steuerung;

4.
Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf Anforderungen, Produktspezifikationen und betriebliche Umsetzbarkeit;

5.
Durchführen von Kalkulationen;

6.
Ermitteln der Selbstkosten und des Angebotspreises;

7.
Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkulation und Generieren auftragsbegleitender Dokumente und Daten;

8.
Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergebnisfeststellung.

(7) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Personalmanagement,

2.
Marketing,

3.
Kosten- und Leistungsmanagement,

4.
Medienrechtliche Vorschriften.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, sowohl Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs und des Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen;

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen;

3.
Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen;

4.
Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen;

5.
Durchführen von Potenzialeinschätzungen;

6.
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;

7.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;

8.
Delegieren von Aufgaben;

9.
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an kontinuierlichen Verbesserungsprozessen;

10.
Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorientiert handeln und dazu Marketingaktivitäten planen, steuern und kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren von Unternehmens- und Marketingzielen;

2.
Nutzen von Marktforschungsdaten, insbesondere für die Zielgruppendefinition;

3.
Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integrierter Marketingkonzepte;

4.
Planen und Durchführen des Marketing-Controllings.

(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und Leistungsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten- und Leistungsbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten- und leistungsbewussten Handeln zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten;

2.
Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten;

3.
Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;

4.
Erstellen und Auswerten der Leistungsrechnung sowie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung;

5.
Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft;

6.
Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtliche Vorschriften" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts;

2.
Berücksichtigen von Grundzügen des Urheberrechts;

3.
Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften;

4.
Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes;

5.
Berücksichtigen von Grundzügen des Vertragsrechts;

6.
Berücksichtigen von Grundzügen des Handelsrechts und des Steuerrechts.

(12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Situationsaufgabe aus den Handlungsbereichen:

1.
Medienproduktion und

2.
Führung und Organisation sowie einer Projektarbeit.

(13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12 sind unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikationen" so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden. Kern der Situationsaufgabe „Medienproduktion" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 2. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Führung und Organisation" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe „Führung und Organisation" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Medienproduktion" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden.

(14) Die „Projektarbeit" umfasst eine schriftliche Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung anzufertigen ist und eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs. Dabei ist nachzuweisen, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Das Thema der Gesamtplanung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bearbeitungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1.
Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,

2.
Arbeitsablauf- und Terminplanung,

3.
Personalplanung,

4.
Material- und Kostenplanung einschließlich der Kalkulation eines Medienproduktes,

5.
Medienrechtliche Aspekte,

6.
Marketingaspekte,

7.
Kostenmanagement.

(15) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz steht dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit mindestens mit ausreichend bewertet wurde.

(16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit" nach Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.


§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.


§ 8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und die Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prüfungsbereich „Projektarbeit" ist eine Note aus der Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten:

1.
schriftliche Hausarbeit 50 Prozent,

2.
mündliche Präsentation 25 Prozent,

3.
Fachgespräch 25 Prozent.

Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit nach § 6 Absatz 14 sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs nach § 6 Absatz 15 sind gesondert auszuweisen. Dabei ist aus den Bewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach Punkten zu bilden.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" in den Prüfungsbereichen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch in der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" erzielte Note und die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 5 Absatz 1 sowie die im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 6 Absatz 12 erzielten Noten und Punktebewertungen einzutragen.

(6) Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.