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Kapitel 3 - Truppenzollverordnung (TrZollV)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung

Abschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere

Unterabschnitt 1 Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung

§ 7 Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen



(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn diese Personen

1.
auf den Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren zur Verfügung gestellt wurden, tätig sind oder

2.
aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind.

(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.


§ 8 Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere



(1) An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens (§ 1 Nummer 4 des Gesetzes) abgegeben werden:

1. Zigaretten200 Stück je Person und
Woche,
2. Kaffee2,5 Kilogramm je Person
und Monat,
3. Kaffee-Extrakte250 Gramm je Person und
Monat,
4. Alkohol und alkoholhal-
tige Getränke mit einem
Alkoholgehalt von 38 Vo-
lumenprozent oder mehr
6 Liter je Person und Mo-
nat,
5. Kraftstoff50 Liter je Fahrzeug und
Monat,
6. sonstige Waren bis zu
einem Wert von 75 Euro je
einzelner Ware
unbegrenzt.


An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäftigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens abgegeben werden. Eine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1 oder des Zivilpersonals nach Satz 2 möglich, wenn dieser oder diese im Auftrag handelt und die Mengen, die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt werden, dadurch nicht überschritten werden.

(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

(3) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die Hauptquartiere gleichgestellt ist die Abgabe an Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 bis zu der in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Menge gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens.


§ 9 Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen



(1) Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere an nichtberechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.

(2) Die Abgabe von sonstigen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen, die diese zur Ausübung ihrer Dienstgeschäfte für die ausländischen Streitkräfte oder für die Hauptquartiere benötigen, kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.

(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.


Unterabschnitt 2 Abgabe auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung

§ 10 Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere



(1) Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, bei denen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sind

1.
Volksfeste und

2.
andere öffentliche Veranstaltungen.

(2) Volksfeste finden im Rahmen der gegenseitigen Freundschaft auf den Liegenschaften statt, die den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zur Nutzung überlassen sind. Sie werden von den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren selbst veranstaltet und die deutsche Bevölkerung ist eingeladen, ohne dass Eintrittsgelder erhoben werden.


§ 11 Genehmigungspflicht



(1) Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Zollstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Auflistung aller Waren, deren Verkauf beabsichtigt ist, einschließlich deren zollrechtlicher Status, deren jeweiliger Verkaufspreis und der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie

2.
bei einer Beteiligung nichtberechtigter Personen eine Auflistung dieser Personen sowie deren Identifikationsnummern nach § 139 Buchstabe b oder Buchstabe c der Abgabenordnung und bei Gewerbetreibenden eine Kopie der Durchschrift der Gewerbeanzeige oder der Reisegewerbekarte.

(3) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden. Die Abgabe folgender Einfuhrwaren kann genehmigt werden:

1.
Lebensmittel, die ausschließlich zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind,

2.
andere Einfuhrwaren, die auf dem deutschen Markt nicht erhältlich sind und deren Verkaufspreis oder, bei Abgabe außerhalb eines Kaufgeschäfts, deren Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.

(4) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.

(5) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.


§ 12 Sonstige öffentliche Veranstaltungen



(1) Bei öffentlichen Veranstaltungen, zu denen die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere lediglich eingeladen sind und Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgeben wollen, bedarf die Abgabe der Einfuhrwaren der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften zu verhindern. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Zollstelle nach § 27 Absatz 5 zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird.

(3) Dem Antrag sind die Einladung des Veranstalters sowie eine Auflistung aller Waren beizufügen, deren Abgabe die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere beabsichtigen.

(4) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten tafelfertigen Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgegeben werden.

(5) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.

(6) Einfuhrwaren, die nach Absatz 4 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.


§ 13 Nichtöffentliche Veranstaltungen



(1) Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren unentgeltlich an Personen abgegeben werden, die als Gäste eingeladen sind, wenn der Wert der im Einzelfall übergebenen Ware 25 Euro nicht übersteigt. Die in § 19 Absatz 3 bezeichneten Waren dürfen nur zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden.

(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.


Unterabschnitt 3 Abgabe an nichtberechtigte Personen, die Kinder von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zeitweise betreuen

§ 14 Erwerb von Einfuhrwaren



(1) Die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere können nichtberechtigten Personen erlauben, Einfuhrwaren für den Bedarf minderjähriger Kinder, die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind, zu erwerben. Voraussetzung ist, dass

1.
die Eltern Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges der ausländischen Streitkräfte oder eines Hauptquartiers sind und mindestens ein Elternteil vorübergehend einen Einsatz in einem Kriegs- oder Krisengebiet leistet,

2.
kein Elternteil sich in dieser Zeit im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält und

3.
die nichtberechtigte Person von den Eltern mit der Betreuung deren minderjähriger Kinder beauftragt wurde.

(2) Diese Erlaubnis beschränkt sich nur auf Einfuhrwaren für den Bedarf der in Absatz 1 genannten Kinder. Für den eigenen Bedarf der in Absatz 1 genannten nichtberechtigten Person kann den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner Ware von 25 Euro abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.

(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.

(5) Ein Abdruck der Erlaubnis ist der zuständigen Zollstelle zuzusenden.


Unterabschnitt 4 Abgabe an versorgungsberechtigte Personen

§ 15 Versorgungsberechtigte Personen



(1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsberechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,

1.
soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht und sich der ständige Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes befindet:

a)
im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe sowie ihre Familienangehörigen,

b)
hinterbliebene Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Truppe;

2.
soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht:

a)
Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe, die in einem für Familienangehörige nicht zugelassenen Gebiet ohne feststehende Rückversetzung in den Geltungsbereich des Gesetzes Dienst leisten,

b)
im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe, die sich länger als 30 Tage ununterbrochen im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.

(2) Die Generalzolldirektion kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.

(3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Person oder gleichgestellte Person ist durch eine Bescheinigung der Truppe nachzuweisen.




§ 16 Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen



(1) Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulassung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nichtrationierte Waren) ausschließlich für ihren persönlichen Bedarf einzukaufen.

(2) Für die eingekauften Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes. Abweichend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 genannte Person die Abgaben. § 19 Absatz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Spätestens am fünften Werktag des Folgemonats ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen, welche Waren innerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind. Dabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen. Die zuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlängern.

(4) Für Waren mit einem Wert von weniger als 50 Euro je einzelner Ware sind die Einfuhrabgaben mit dem Satz zu erheben, der nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 der Zollverordnung für andere als präferenzberechtigte Waren gilt.


§ 17 Zulassung als versorgungsberechtigte Person



(1) Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen. Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheinigung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange versehen werden.

(2) Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen. Die Bescheinigung wird entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.

(3) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Zollkodex (Artikel 8 und 9). Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden. Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 zurückzugeben.


Abschnitt 2 Abgabe durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere

§ 18 Veräußerungsgenehmigung



(1) Die nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Anzeige soll bei der Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere aus Anlass von Veräußerungen durch diese Personen dadurch erfolgen, dass ein von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ausgestelltes Formblatt vorgelegt wird, auf dem die Veräußerung befürwortet wird (Veräußerungsgenehmigung).

(2) Die in Absatz 1 genannte Veräußerungsgenehmigung hat das veräußernde Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere bei den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zu beantragen. Der Antrag ist auf dem von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. § 23 des Gesetzes gilt sinngemäß.


§ 19 Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung



(1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren übliche Geschenke persönlicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen an nichtberechtigte Personen abgeben.

(2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die dem Anlass der Schenkung sowie den Lebensverhältnissen der schenkenden und der beschenkten Person entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen. Wiederholte oder laufende Zuwendungen sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Die nachstehend aufgeführten Waren gelten nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden Mengen nicht überschreiten:

1. Zigaretten25 Stück oder
2. Zigarren und Zigarillos 10 Stück oder
3. Feinschnitt60 Gramm,
4. Kaffee500 Gramm,
5. Alkohol und alkoholhal-
tige Getränke mit einem
Alkoholgehalt von 30 Vo-
lumenprozent oder mehr
eine Flasche mit höchs-
tens 1,2 Liter Inhalt.


(4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.


§ 20 Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung



(1) Flohmärkte sind öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gebrauchte Einfuhrwaren des häuslichen Gebrauchs an nichtberechtigte Personen verkaufen.

(2) Die Durchführung eines Flohmarkts ist anzeigepflichtig. Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor Beginn des Flohmarkts bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. In der Anzeige sind Ort und Zeit des Flohmarkts zu benennen.

(3) Auf angezeigten Flohmärkten dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren Einfuhrwaren unmittelbar an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sofern der Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.

(4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.