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Teil 4 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Teil 4 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 60 Informationsregister



(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).

(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.




§ 61 Datenabgleich



(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister mit allen Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, sowie mit dem Informationsregister nach §§ 66 ff. der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 69 Satz 2 bleibt davon unberührt.


§ 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,

3.
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen, oder

4.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.




§ 63 Berichtspflicht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.


§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



1Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit der Europäischen Kommission im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über

1.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie

2.
die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Biokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit.

2Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist.




§ 65 Datenübermittlung



Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1.
folgende Bundesbehörden:

a)
das Bundesministerium der Finanzen,

b)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

c)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

d)
die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,

2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

3.
Organe der Europäischen Union,

4.
anerkannte Zertifizierungssysteme und

5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.




§ 66 Zuständigkeit



(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11 Satz 3,

2.
die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

3.
die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

4.
den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,

5.
die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

6.
die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

7.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59,

8.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59,

9.
das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

10.
das Einholen von Auskünften nach § 62,

11.
die Berichte nach § 63,

12.
die Übermittlung von Daten nach § 65,

13.
die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2 und

14.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.




§ 67 Verfahren vor der zuständigen Behörde



Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.


§ 68 Muster und Vordrucke



(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:

1.
für die Zertifikate nach § 26,

2.
für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,

3.
für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie

4.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(2) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite4. 2Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.


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4
www.ble.de




§ 69 Außenverkehr



Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.