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Synopse aller Änderungen der Biokraft-NachV am 26.06.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2010 durch Artikel 1 der Biokraft-NachVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Biokraft-NachV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung | Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 814 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen § 3 Anerkennung von Biokraftstoffen § 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert § 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand § 6 Schutz von Torfmoor § 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung § 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial § 9 (weggefallen) § 10 (weggefallen) Teil 3 Nachweis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen § 12 Weitere Nachweise § 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise § 14 Anerkannte Nachweise § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise § 19 Nachtrag fehlender Angaben § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben § 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen § 25 Anerkannte Zertifikate § 26 Ausstellung von Zertifikaten § 27 Inhalt der Zertifikate § 28 Folgen fehlender Angaben § 29 Gültigkeit der Zertifikate § 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung § 31 Weitere anerkannte Zertifikate Abschnitt 4 Zertifizierungssysteme § 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme § 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen § 34 Verfahren zur Anerkennung § 35 Inhalt der Anerkennung § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung § 37 Erlöschen der Anerkennung § 38 Widerruf der Anerkennung § 39 Berichte und Mitteilungen § 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen § 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 44 Verfahren zur Anerkennung § 45 Inhalt der Anerkennung § 46 Erlöschen der Anerkennung § 47 Widerruf der Anerkennung Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen § 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen § 49 Kontrolle der Schnittstellen § 50 Kontrolle des Anbaus § 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung § 52 Berichte über Kontrollen § 53 Weitere Berichte und Mitteilungen § 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen § 55 Kontrollen und Maßnahmen Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen § 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung § 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen Abschnitt 6 Besondere und Übergangsbestimmungen zum Nachweis § 58 Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter § 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen Teil 4 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § 60 Informationsregister § 61 Datenabgleich § 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde § 63 Berichtspflicht der zuständigen Behörde § 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit § 65 Datenübermittlung § 66 Zuständigkeit § 67 Verfahren vor der zuständigen Behörde § 68 Muster und Vordrucke § 69 Außenverkehr Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
(Text alte Fassung) § 70 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung) § 70 Übergangsbestimmung |
§ 71 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Methode zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4) Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials Anlage 3 (zu § 18 Absatz 2) Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises Anlage 4 (zu § 24 Absatz 1) Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises Anlage 5 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme | |
§ 38 Widerruf der Anerkennung | |
Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn 1. eine Voraussetzung nach § 33 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder 2. das Zertifizierungssystem seine Pflichten nach § 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. | |
Die Annerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Bei der Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 können insbesondere die Erfahrungen der Zertifizierungsstellen und Schnittstellen mit dem Zertifizierungssystem und die Berichte nach § 52 und § 53 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. | Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Bei der Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 können insbesondere die Erfahrungen der Zertifizierungsstellen und Schnittstellen mit dem Zertifizierungssystem und die Berichte nach § 52 und § 53 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. |
§ 66 Zuständigkeit | |
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für | |
1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3, | 1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2, |
2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13, 3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, 4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2, 5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24, 6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59, 7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59, 8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 58 Absatz 4, 9. das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4, 10. das Einholen von Auskünften nach § 62, 11. die Berichte nach § 63, 12. die Übermittlung von Daten nach § 65, | |
13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2, 14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 70 Absatz 2 Nummer 2 und 15. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2. | 13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2 und 14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2. |
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt. | |
§ 70 Übergangsbestimmungen | § 70 Übergangsbestimmung |
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2010 in den Verkehr gebracht werden. (1a) Bei Biokraftstoffen, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 als erfüllt, wenn die Nachweispflichtigen gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt nachweisen, dass die Biomasse, aus der die Biokraftstoffe hergestellt wurden, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach Teil 3 dieser Verordnung gebunden. (2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf Biokraftstoffe, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden, nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; 2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die Biokraftstoffe erhalten haben, der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der zuständigen Behörde die folgenden Angaben mitteilen: a) die Nummer des für die erhaltenen Biokraftstoffe ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Teilnachweises, b) die Menge und die Art der erhaltenen Biokraftstoffe sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten haben, c) die Menge und die Art der weitergegebenen Biokraftstoffe sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe weitergegeben haben, d) den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den sie die Biokraftstoffe weitergegeben haben, e) eine Bestätigung, dass die Lieferung in einem Massenbilanzsystem nach § 16 Absatz 2 dokumentiert worden ist. | Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden. |
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Methode zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte | |
1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von Kraftstoffen (Biokraftstoffe und fossile Kraftstoffe) werden wie folgt berechnet: E = eec + el + ep + etd + eu - esca - eccs - eccr - eee Dabei sind: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs, eec = Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse, aus der die Biokraftstoffe hergestellt werden, el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen, ep = Emissionen bei der Verarbeitung, etd = Emissionen bei der Lieferung, eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs, esca = Emissionseinsparungen durch Ansammlung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, eccs = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid, eccr = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid, eee = Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. 2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Kraftstoff (g CO2eq/MJ) angegeben. 3. Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in g CO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden. 4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet: EINSPARUNG = (EF - EB)/EF Dabei sind: EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung der Biokraftstoffe, EF = Gesamtemissionen des Vergleichswertes für fossile Kraftstoffe. 5. Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet: CO2: 1 N2O: 296 CH4: 23 6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung beim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen der Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden. 7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: el = (CSR - CSA) x 3.664x 1/20x 1/P - eB Dabei sind: el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit des Biokraftstoffs), CSR = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der Biokraftstoffe je Flächeneinheit je Jahr) und eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8 auf wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird. 8. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche a) zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und b) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt: aa) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Flächen oder bb) stark verschmutzte Flächen. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt wird. 9. Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert: a) stark degradierte Flächen sind Flächen, aa) die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder bb) denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden und die stark erodiert sind, und b) stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind. Als Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG oder des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/30/EG als stark geschädigte oder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind. 10. Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Anhangs IV Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. 11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des Kraftstoffs erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Strom in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von einer einzelnen Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist. 12. Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt werden. 13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe auf null festgesetzt. 14. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die noch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des Kraftstoffs verbunden sind. 15. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die durch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Kraftstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird. 16. Die Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) werden im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Stromüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des Kraftstoffs benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Strommenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage. 17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeugnissen als Strom durch den unteren Heizwert bestimmt. 18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el, + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird. | |
Im Fall von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter Nummer 16 fällt, für die Zweck der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt. | Im Fall von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter Nummer 16 fällt, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt. |
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt. Bei Kraftstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie. | |
19. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 ist der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe EF der gemäß der Richtlinie 98/34/EG aktuell verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen der Europäischen Gemeinschaften. Solange dieser Wert noch nicht vorliegt, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 83,8 g CO2eq/MJ. | 19. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 ist der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe EF der gemäß der Richtlinie 98/70/EG aktuell verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen der Europäischen Gemeinschaften. Solange dieser Wert noch nicht vorliegt, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 83,8 g CO2eq/MJ. Richtlinie 98/70/EG bezeichnet die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 86, L 124 vom 25.5.2000, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4) Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials | |
1. Standardwerte für Biokraftstoffe a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 12 bb) | Ethanol aus Weizen | 23 cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 20 dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 14 ee) | Biodiesel aus Raps | 29 ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 18 gg) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol hh) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol ii) | Biodiesel aus Sojabohnen | 19 jj) | Biodiesel aus Palmöl | 14 kk) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tie- rischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) als Material der Kategorie 3 eingestuft werden. | 0 ll) | hydriertes Rapsöl | 30 mm) | hydriertes Sonnenblumenöl | 18 nn) | hydriertes Palmöl | 15 oo) | reines Rapsöl | 30 | |
pp) | reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 15,5 qq) | reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 20,9 | pp) | (aufgehoben) | qq) | (aufgehoben) | |
rr) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 0 ss) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 0 tt) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 0 b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep - eee gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 26 bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 45 cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 45 dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 30 ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 19 ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 1 gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 21 hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 1 ii) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol jj) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol kk) | Biodiesel aus Raps | 22 ll) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 22 mm) | Biodiesel aus Sojabohnen | 26 nn) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 49 oo) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 18 pp) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 13 qq) | hydriertes Rapsöl | 13 rr) | hydriertes Sonnenblumenöl | 13 ss) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 42 tt) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 9 uu) | reines Rapsöl | 5 | |
vv) | reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 4,9 ww) | reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 11,9 | vv) | (aufgehoben) | ww) | (aufgehoben) | |
xx) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 20 yy) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 11 zz) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 11 c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 2 bb) | Ethanol aus Weizen | 2 cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 2 dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 9 ee) | Biodiesel aus Raps | 1 ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 1 gg) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol hh) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol ii) | Biodiesel aus Sojabohnen | 13 jj) | Biodiesel aus Palmöl | 5 kk) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 1 ll) | hydriertes Rapsöl | 1 mm) | hydriertes Sonnenblumenöl | 1 nn) | hydriertes Palmöl | 5 oo) | reines Rapsöl | 1 | |
pp) | reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich | | nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 5 qq) | reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 13 | pp) | (aufgehoben) | qq) | (aufgehoben) | |
rr) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 3 ss) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 5 tt) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 4 d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung: | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 40 bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 70 cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 70 dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 55 ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 44 ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 26 gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 43 hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 24 ii) | Biodiesel aus Raps | 52 jj) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol kk) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol ll) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 41 mm) | Biodiesel aus Sojabohnen | 58 nn) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 68 oo) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 37 pp) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 14 qq) | hydriertes Rapsöl | 44 rr) | hydriertes Sonnenblumenöl | 32 ss) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 62 tt) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 29 uu) | reines Rapsöl | 36 | |
vv) | reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 25,4 ww) | reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 45,8 | vv) | (aufgehoben) | ww) | (aufgehoben) | |
xx) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 23 yy) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 16 zz) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 15 e) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff: | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardwert für die Treibhaus- gasminderung aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 52 % bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 16% cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 16% dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 34% ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 47% ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 69% gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 49% hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 71 % ii) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol jj) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol kk) | Biodiesel aus Raps | 38% ll) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 51 % mm) | Biodiesel aus Sojabohnen | 31 % nn) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 19% oo) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 56% pp) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 83% qq) | hydriertes Rapsöl | 47% rr) | hydriertes Sonnenblumenöl | 62 % ss) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 26% tt) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 65 % uu) | reines Rapsöl | 57% vv) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 73% ww) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 81 % xx) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 82% 2. Geschätzte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die zum Referenzzeitpunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 3 bb) | Ethanol aus Abfallholz | 1 cc) | Ethanol aus Kulturholz | 6 dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 1 ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 4 ff) | Dimethylether (DME) aus Abfallholz | 1 gg) | DME aus Kulturholz | 5 hh) | Methanol aus Abfallholz | 1 ii) | Methanol aus Kulturholz | 5 jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep - eee gemäß Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 7 bb) | Ethanol aus Holz | 17 cc) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz | 0 dd) | DME aus Holz | 0 ee) | Methanol aus Holz | 0 ff) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 2 bb) | Ethanol aus Abfallholz | 4 cc) | Ethanol aus Kulturholz | 2 dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 3 ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 2 ff) | DME aus Abfallholz | 4 gg) | DME aus Kulturholz | 2 hh) | Methanol aus Abfallholz | 4 ii) | Methanol aus Kulturholz | 2 jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung: | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 13 bb) | Ethanol aus Abfallholz | 22 cc) | Ethanol aus Kulturholz | 25 dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 4 ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 6 ff) | DME aus Abfallholz | 5 gg) | DME aus Kulturholz | 7 hh) | Methanol aus Abfallholz | 5 ii) | Methanol aus Kulturholz | 7 jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol e) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff: | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardwert für die Treibhaus- gasminderung aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 85 % bb) | Ethanol aus Abfallholz | 74% cc) | Ethanol aus Kulturholz | 70% dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 95% ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 93% ff) | DME aus Abfallholz | 95% gg) | DME aus Kulturholz | 92% hh) | Methanol aus Abfallholz | 94% ii) | Methanol aus Kulturholz | 91 % jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | |
3. Gemeinschaftsrahmen (Subsidiarität) Die in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe pp und qq, Buchstabe b Doppelbuchstabe vv und ww, Buchstabe c Doppelbuchstabe pp und qq sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe vv und ww aufgeführten Standardwerte gelten nicht für Biokraftstoffe, die nach dem 4. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden. Für Biokraftstoffe, die vor dem 5. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, gelten die in Satz 1 genannten Standardwerte nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Standardwerte für diese Biokraftstoffe auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Artikels 7d Absatz 7 der Richtlinie 2009/30/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung macht diese Standardwerte im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. | |
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