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Abschnitt 8 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)

V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 33 Erstmalige Anwendung



(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:

1.
die folgenden Posten entfallen:

a)
im Aktivposten 9 „Immaterielle Anlagewerte"

aa)
der Unterposten a) aa) bis dd),

bb)
der Unterposten b) aa) bis dd),

b)
Aktivposten 15 „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung";

1a.
die Bezeichnung des Passivpostens 11a) lautet wie folgt: „gezeichnetes Kapital";

2.
die Bezeichnung des Passivpostens 11c) bb) „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" wird durch die Bezeichnung „Rücklage für eigene Anteile" ersetzt;

3.
nach Passivposten 6 „Rückstellungen" ist der Passivposten 6a „Sonderposten mit Rücklageanteil" einzufügen.

(4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:

1.
folgende Posten sind einzufügen:

a)
nach dem Posten 7 „Sonstige betriebliche Erträge" der Posten 7a „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil" und

b)
nach dem Posten 15 „Aufwendungen aus Verlustübernahme" der Posten 15a „Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil";

2.
die Bezeichnung des Postens 27b „aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" wird durch die Bezeichnung „aus der Rücklage für eigene Anteile" ersetzt;

3.
die Bezeichnung des Postens 29b „in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" wird durch die Bezeichnung „in die Rücklage für eigene Anteile" ersetzt.

(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(9) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.




§ 34 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2009 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger


Anlage 1 (zu § 2) Formblatt 1



Formblatt 1, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2621)


Formblatt 1, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2622)


Formblatt 1, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2623)





Anlage 2 (zu § 2) Formblatt 2



(siehe BGBl. I 2009 S. 3689 - 3691)