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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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Abschnitt 2 Studienordnung
§ 6 Dauer und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden. Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
(2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:
- 1.
- Semester: Grundstudium,
- 2.
- Semester: Hauptstudium I,
- 3.
- Semester: Praktikum I,
- 4.
- Semester: Hauptstudium II,
- 5.
- Semester: Praktikum II und
- 6.
- Semester: Hauptstudium III.
(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
- 1.
- einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium sowie
- 2.
- drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im Hauptstudium.
(5) Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 7 Studieninhalte, Module
(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.
(2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
- 1.
- Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Englisch.
(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
- 1.
- Verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,
- 2.
- Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,
- 3.
- Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,
- 4.
- Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,
- 5.
- Finanzen in der Bundesverwaltung,
- 6.
- Personal in der Bundesverwaltung,
- 7.
- Interkulturelles Handeln in der Bundesverwaltung.
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(5) Die Hochschule kann festlegen, dass digitale Lehrformate für einzelne Lehrveranstaltungen des Präsenz- und des Fernstudiengangs genutzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 7a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 8 Berufspraktische Studienzeiten
(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Praktika. Die Praktikumsstelle erstellt in Abstimmung mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für das Praktikum und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung der Hochschule.
(2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich. Sie beraten die Studierenden und die Ausbildenden.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.
(4) Die Ausbildungsverantwortlichen erstellen unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Studierende und jeden Studierenden eine Praktikumsbeurteilung. Die Praktikumsbeurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
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