Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 PAuswGebV vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 PAuswGebV, alle Änderungen durch Artikel 3 PAuswVuaÄndV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der PAuswGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 PAuswGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 1 PAuswGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren für Ausweise


(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

1. 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. 28,80 Euro in allen anderen Fällen.

(Text neue Fassung)

2. 37 Euro in allen anderen Fällen.

(2) 1 Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. 2 Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person



(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder

2. von einer nicht zuständigen Behörde.

vorherige Änderung

2 Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.

(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner
um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.



(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben

1.
um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,

2.
um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,

3. um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt.


(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.



(heute geltende Fassung)