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Änderung § 2 PAuswGebV vom 01.01.2021
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§ 2 PAuswGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 2 PAuswGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung) § 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis | (Text neue Fassung)§ 2 Gebühr für die eID-Karte |
(1) 1 Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird. (2) 1 Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt. (3) Für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 26 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 Satz 1 entsprechend. (5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird. (6) Gebührenfrei sind 1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres, 2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Personalausweisgesetzes, 3. die Sperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 25 der Personalausweisverordnung und 4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 19 Absatz 2 der Personalausweisverordnung. | (1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt. |
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