Tools:
Update via:
Änderung § 1 PAuswGebV vom 01.11.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 PAuswGebV, alle Änderungen durch Artikel 6 PAuswVuaÄndV am 1. November 2024 und Änderungshistorie der PAuswGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 PAuswGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 1 PAuswGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren für Ausweise | |
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben: 1. 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, 2. 37 Euro in allen anderen Fällen. (2) 1 Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. 2 Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person | (Text neue Fassung) (3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person |
1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder 2. von einer nicht zuständigen Behörde. | |
2 Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird. (4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird. | (4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben 1. um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird, 2. um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird, 3. um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt. |
(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung. (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9462/al208309-0.htm