§ 2 PAuswGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 2 PAuswGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebühr für die eID-Karte | |
(Text alte Fassung) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben. | (Text neue Fassung) (1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt. |