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Änderung § 2 PAuswGebV vom 01.11.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 PAuswGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 2 PAuswGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühr für die eID-Karte


(Text alte Fassung)

Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.


(heute geltende Fassung)