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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Abschnitt 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Bachelorstudium
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bachelorstudium „Sozialversicherung B. A." am Fachbereich Sozialversicherung (Fachbereich) der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung.
§ 2 Ziele des Studiums
Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor. Es befähigt sie, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung fachlich und sozial kompetent zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Die Studierenden erlangen die erforderliche berufliche Handlungskompetenz, um selbständig mit den täglichen Anforderungen und mit zukünftigen Veränderungen und Neuerungen sowohl inhaltlicher und technischer als auch organisatorischer Art umzugehen. Sie lernen, Veränderungsprozesse mitzugestalten und sich daraus ergebenden Handlungsbedarf zu erkennen, zu analysieren und sachgerechte Lösungen zu finden. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich ist dabei besonders zu fördern.
§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ihnen obliegen die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Studierenden sowie die Zuweisung der Studierenden an den Fachbereich.
(2) Abweichend von § 11 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung kann die Einstellungsbehörde mit den für das Studium ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen Studien- und Ausbildungsvertrag schließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung und der ihr zugrunde liegenden laufbahnrechtlichen Vorschriften zu regeln.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Vor der Einstellung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach § 1 geeignet sind.
(2) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung oder die erfolglose Teilnahme zurück.
§ 5 Auswahlkommission
(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes (Beamtin, Beamter, Tarifbeschäftigter oder Tarifbeschäftigte in entsprechender Funktion) als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und
- 2.
- drei Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes; hiervon soll mindestens eine Person Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs sein.
(2) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.
(3) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
§ 6 Urlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während der Fachstudien vom Fachbereich und während der berufspraktischen Studienabschnitte von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich bestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9489/b26879.htm