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Abschnitt 2 - Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerAUTV)


Abschnitt 2 Besteuerung von Abfindungszahlungen

§ 3 Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern



Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens ist darauf abzustellen, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht.


§ 4 Gehaltsfortzahlung nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen Arbeitgeber



Verlegt ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstverhältnisses weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht an den Gehaltsfortzahlungen dem Staat zu, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.


§ 5 Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot



Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.


§ 6 Abfindung, Urlaubsentschädigung und Qualifikationskonflikte



(1) Eine gesetzliche oder freiwillige Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Urlaubsentschädigung unterliegen in jenem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.

(2) Können Gehaltsfortzahlungen, Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot, Abfindungen und Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat von ihrem ehemaligen, im jeweils anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht dieses Staates gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert werden, liegt ein negativer Qualifikationskonflikt vor und diese Abfindungszahlungen werden gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens im jeweiligen Ansässigkeitsstaat dieser Person besteuert.

(3) Im Falle eines positiven Qualifikationskonflikts wird der Eintritt einer Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat vermieden.