§ 5 Befreiungen
- 1.
- schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt.
- 3.
- Personen, die hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, daß die erforderliche Pflege gewährleistet ist,
- 4.
- Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
- 5.
- Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,
- 6.
- ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 7.
- Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
- 8.
- hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.
(2) §
2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte.
(3) §
2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.
(4) §
2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des §
2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 654; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 133a BRRG ... 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie finden keine Anwendung auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert ...
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 55 BeamtStG Anwendungsbereich ... des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht ...
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 138 BBG Anwendungsbereich ... des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/968/a13966.htm