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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 1 - Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen (19. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-19 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-19 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code | Erzeugnisse |
ex 1211 | Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert |
ex 0712 | Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/971/a14007.htm