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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen (19. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-19 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-19 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943) das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code | Erzeugnisse |
ex 1211 | Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert |
ex 0712 | Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet. |
§ 2
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.
§ 2a
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/971/index.htm