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Sechster Abschnitt - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsvorschriften



(1) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1Für

1.
Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbahnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und

2.
Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen,

gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 6. Dezember 2022. 2Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben. 3Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. 4In den Fällen des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht. 5Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.

(3) Für Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die jeweilige Anerkennung längstens bis einschließlich zum 1. Januar 2029.

(4) 1Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum Ablauf des 1. Januar 2028 zu beantragen. 2Die Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig verlängert.




§ 22 Anwendungsbestimmungen



Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein



A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins


Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH.

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins


Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Modell der Europäischen Union und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.

1.
Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:

a)
in Blockbuchstaben die Aufschrift „Triebfahrzeugführerschein";

b)
die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland" als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;

c)
das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE;

d)
Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind:

aa)
Nummer 1: Name des Inhabers,

bb)
Nummer 2: Vorname des Inhabers,

cc)
Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,

dd)
Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,

ee)
Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit,

ff)
Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,

gg)
Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht,

hh)
Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und

ii)
Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.

Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.

Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:

71 für den 1. bis 9.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;

72 für den 10.000. bis 19.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;

73 für den 20.000. bis 29.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.

2.
Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:

a)
Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder:

aa)
a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,

bb)
a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen;

b)
Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung:

aa)
b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,

bb)
b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.

Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen.

Zudem ist die Aufschrift „Modell der Europäischen Union" aufzudrucken.

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins


Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.

D. Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein


Vorder- und Rückseite eines Musters eines Triebfahrzeugführerscheins (BGBl. I 2011 S. 715)





Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung



A. Inhalt


1.
Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:

a)
einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,

b)
den Namen des Inhabers,

c)
den Vornamen des Inhabers,

d)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie

e)
Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.

2.
Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:

a)
Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:

aa)
Name des Unternehmens,

bb)
die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt,

cc)
Arbeitsort und

dd)
Postanschrift des Unternehmens.

b)
Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:

aa)
Geburtsort mit Angabe des Landes,

bb)
Geburtsdatum,

cc)
Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,

dd)
Lichtbild und

ee)
Unterschrift des Inhabers.

c)
Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:

Klasse A: Rangierfahrten

Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.

Der Unternehmer kann „B" als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:

B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;

B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.

Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen. Beispiele:

Beispiel für die Angabe von Klassenberechtigungen (BGBl. I 2011 S. 716)


 
d)
Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.

e)
Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Abschnitt 6 entsprechen.

f)
Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie „nur für Tagfahrten zugelassen"; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld „Hinweise" neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.

g)
Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

aa)
ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,

bb)
ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,

cc)
ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.

h)
Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

aa)
ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;

bb)
ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeugführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht;

cc)
ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung


Das Europäische Modell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm x 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.

1.
Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:

a)
Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,

b)
Name und Vorname des Inhabers,

c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung,

d)
Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.

2.
Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber:

a)
Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,

b)
Angaben zum Triebfahrzeugführer.

3.
Seite 3 enthält folgende Angaben:

a)
Klasse,

b)
zusätzliche Angaben,

c)
Sprachkenntnisse und

d)
Einschränkungen.

4.
Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.

Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.

Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.

C. Fälschungsschutz


Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:

1.
technische Maßnahmen:

a)
ein Unternehmenslogo,

b)
haltbares Papier und permanente Farbe und

c)
ein Stempel sowie

2.
die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.

Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.

D. Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung


Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung, Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 718)


Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung, Rückseite (BGBl. I 2011 S. 719)





Anlage 3 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins



Muster eines vorläufigen Führerscheins (BGBl. 2023 I Nr. 345 S. 12)





Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen



1. Allgemeine Anforderungen


1.1
Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:

a)
plötzliche Bewusstlosigkeit;

b)
Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;

c)
plötzliche Handlungsunfähigkeit;

d)
Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;

e)
erhebliche Einschränkung der Mobilität.

1.2
Sehvermögen

Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:

a)
Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;

b)
maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie -8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;

c)
Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;

d)
Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;

e)
normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;

f)
Sichtfeld: vollständig;

g)
Sehvermögen beider Augen: effektiv;

h)
binokulares Sehvermögen: effektiv;

i)
Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;

j)
Kontrastempfindlichkeit: gut;

k)
keine fortschreitenden Augenkrankheiten;

l)
Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;

m)
keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;

n)
farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.

1.3
Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

Dafür gelten folgende Richtwerte:

a)
Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1.000 Hz vorliegen;

b)
es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2.000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;

c)
keine Anomalie des Vestibularapparats;

d)
die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.

Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen.

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung


2.1
Ärztliche Untersuchungen

a)
allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

b)
Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

c)
Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;

d)
Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);

e)
Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.

2.2
Psychologische Untersuchungen

a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b)
Kommunikation;

c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

3.
Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen

3.1
Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens

a)
eine allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

b)
eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

c)
eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;

d)
eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt.

3.2
Anlassbezogene psychologische Untersuchungen

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:

a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b)
Kommunikation;

c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.




Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins



1. Ziele der allgemeinen Ausbildung


 
Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen

a)
der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;

b)
der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;

c)
über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;

d)
der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.

2. Ausbildungsinhalte


 
a)
Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;

b)
Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;

c)
Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;

d)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;

e)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;

f)
Grundsätze der Betriebsverfahren;

g)
Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;

h)
Grundlagen der Bahnstromversorgung;

i)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;

j)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;

k)
Anforderungen im Bahnbetrieb;

l)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

m)
Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;

n)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;

o)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:

aa)
Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,

bb)
Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,

cc)
Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,

dd)
Vorbereiten des Zuges,

ee)
Abfahrt des Zuges,

ff)
Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,

gg)
Ende der Zugfahrt,

hh)
Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,

ii)
Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.




Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung



1. Prüfungen und Kontrollen


 
Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere

a)
die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können;

b)
überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;

c)
die Funktionsfähigkeit

aa)
des Fahrzeuges,

bb)
der Bremseinrichtungen sowie

cc)
der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme

überprüfen können;

d)
festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und

e)
die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.

2. Kenntnis der Fahrzeuge


 
Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:

a)
den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;

b)
das Antriebssystem bestehend aus

aa)
Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie

bb)
Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;

c)
die einzelnen Bremssysteme;

d)
die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;

e)
die Zugbeeinflussungssysteme und

f)
die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.

3. Bremsberechnung und Bremsprobe Der Triebfahrzeugführer muss


 
a)
vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und

b)
die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen


 
Der Triebfahrzeugführer muss

a)
alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;

b)
den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;

c)
die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und

d)
die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle


 
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

a)
Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss;

b)
den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren;

c)
Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;

d)
im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann;

e)
zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;

f)
festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und

g)
die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen


 
Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.

Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.

7. Stillstand des Zuges


 
Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.




Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung



1. Bremsberechnung


 
Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur


 
Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.

3. Kenntnis über Bahnanlagen


 
Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.

Folgende Aspekte sind wichtig:

a)
Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;

b)
Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;

c)
Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;

d)
geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;

e)
Zugbeeinflussungssysteme;

f)
Zugfunksysteme;

g)
Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.

Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.

4. Führen des Zuges


 
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

a)
den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;

b)
bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;

c)
den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;

d)
die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;

e)
jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;

f)
die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;

g)
die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und

h)
die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss


 
a)
Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können;

b)
die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;

c)
den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können;

d)
Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten;

e)
Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;

f)
im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und

g)
beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.

6. Sprachprüfungen


 
Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Abweichend von Satz 1 muss der Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahninfrastrukturunternehmer neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, über Sprachkenntnisse einer der beiden zugelassenen Sprachen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.

Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken ausgenommen werden, wenn

a)
der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Ausnahme für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt,

b)
der Unternehmer nachweist, dass er in seinem Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen untereinander verständigen können,

c)
der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Ausnahme gewährt und

d)
eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers in den jeweiligen Sicherheitsmanagementsystemen sichergestellt ist.

Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Ausnahme nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können Unternehmer in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Eisenbahninfrastrukturunternehmern Pilotprojekte nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 8 Absatz 4 bis 10 der Richtlinie 2007/59/EG durchführen, um andere Möglichkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation zu erproben.




Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsmethode



1.
Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt.

Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig.

Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:

a)
Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS,

b)
Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen,

c)
Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte,

d)
Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen,

e)
Vorhandensein eines realitätsnahen Führerpults mit entsprechenden Bedieneinrichtungen und Zugfunkeinrichtungen.

2.
Streckenkenntnis kann erworben werden durch:

a)
eigenes Anschauen, wahlweise durch

aa)
Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,

bb)
Mitfahren im Führerraum,

cc)
Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,

dd)
Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,

ee)
Begehen der Infrastruktur

und

b)
durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.




Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine



1. Register der Triebfahrzeugführerscheine


Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr. Anzuzeigende Daten
Inhalt FormatStatus der Angabe


Teil 1 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins EIN (12 Ziffern) Verbindlich
2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
- gültig
- ausgesetzt
- entzogen
TextVerbindlich
2.2Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich


Teil 2 Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV)
3Name des Inhabers
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Name
TextVerbindlich
4Vorname des Inhabers
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Vorname
TextVerbindlich
5Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TTVerbindlich
6Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des Inhabers TextVerbindlich
7Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins
7.1Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins JJJJ-MM-TTVerbindlich
8Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins
8.1Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit
des Triebfahrzeugführerscheins
JJJJ-MM-TTVerbindlich
9Bezeichnung der zuständigen Behörde
9.1Bezeichnung der zuständigen Behörde TextVerbindlich
11Lichtbild des Inhabers
11.1Lichtbild Original/Fotokopie/
eingescanntes Bild
Verbindlich
12Unterschrift des Inhabers
12.1Unterschrift Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
13Anschrift des Inhabers
13.1Anschrift des Inhabers Straße und Hausnummer TextVerbindlich
13.2OrtTextVerbindlich
13.3LandTextVerbindlich
13.4PostleitzahlAlphanumerische Angabe Verbindlich
14Weitere Angaben
14.1 Zusätzliche Angaben Kodierte Information Verbindlich
Feld 9a.1 - Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers Text 
Feld 9a.2 - Zusatzinformation Text 
15Gesundheitlich bedingte Einschränkungen
15.1 Angaben zu medizinischen Anforderungen Kodierte Information Verbindlich
Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt-
linsen
(Gemeinschafts-
kodierung b.1)
 
Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe (Gemeinschafts-
kodierung b.2)
 
15aAnschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
15a.1Anschrift des
Unternehmers
Straße und Hausnummer TextVerbindlich
15a.2OrtTextVerbindlich
15a.3LandTextVerbindlich
15a.4PostleitzahlAlphanumerische Angabe Verbindlich
15a.5TelefonnummerTextVerbindlich
15a.6FaxnummerTextVerbindlich
15a.7E-Mail-AdresseTextVerbindlich


Teil 3 Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins
16Datum der Ersterteilung
16.1Datum der Ersterteilung JJJJ-MM-TTVerbindlich
17Datum des Ablaufs der Gültigkeit
17.1Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraus-
sichtlichen Verlängerung) des Triebfahrzeugführer-
scheins
JJJJ-MM-TTVerbindlich
19Änderung(en)
19.1Datum der Änderung JJJJ-MM-TTVerbindlich
19.2Grund der Änderung TextVerbindlich
20Aussetzung(en) nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
20.1Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich
20.2Grund der Aussetzung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
21Entziehung nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
21.1Datum der Entziehung JJJJ-MM-TTVerbindlich
21.2Grund der Entziehung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
22Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
22.1Datum der Meldung JJJJ-MM-TTVerbindlich
22.2Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins JJJJ-MM-TTVerbindlich
23Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
23.1Datum der Meldung JJJJ-MM-TTVerbindlich
23.2Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins JJJJ-MM-TTVerbindlich
24Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
24.1Datum der Meldung JJJJ-MM-TTVerbindIich
24.2Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins JJJJ-MM-TTVerbindlich


Teil 4 Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
25Ausbildung
25.1Grundlegende
Anforderung
Höchstes
Zertifizierungsniveau
TextVerbindlich
26Körperliche Eignung
26.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das
Erfüllen der Anforderung
von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 TfV
TextVerbindlich
26.2Datum der Untersuchung  JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.3Nachfolgende regel-
mäßige Untersuchungen
Bestätigt/nicht bestätigt TextVerbindlich
26.4(mehrere Einträge
möglich)
Datum der letzten
Untersuchung
JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.5Nächste Untersuchung Voraussichtliches
Datum der nächsten
Untersuchung
JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.6AnmerkungenErläuterung der
Anmerkungen
- normaler Zeitplan
- voraussichtlicher
Zeitplan (nach
ärztlichem Attest)
- Änderung der Be-
schränkungskodie-
rung
TextVerbindlich
27Psychologische Eignung
27.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das
Erfüllen der Anforderung
von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
27.2Datum der Untersuchung  JJJJ-MM-TTVerbindlich
27.3Nächste
Untersuchung(en)
Nur falls notwendig TextVerbindlich
27.4 Datum etwaiger
Folgeuntersuchungen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
28Allgemeine Fachkenntnisse
28.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das
Erfüllen der Anforderung
von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 TfV
TextVerbindlich
28.2Datum der Prüfung  JJJJ-MM-TTVerbindlich
28.3Nachfolgende
Überprüfungen
 JJJJ-MM-TTVerbindlich


2. Auskunftsrechte


Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

 
a)
Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;

b)
jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;

c)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;

d)
der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;

e)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

f)
den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.




Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer



1. Register der Zusatzbescheinigungen


Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr. Anzuzeigende Daten
Inhalt FormatStatus der Angabe


Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein
1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den
Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht
EIN (12 Ziffern) Verbindlich
2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
- gültig
- ausgesetzt
- entzogen
TextVerbindlich


Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)
3Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Name
TextVerbindlich
4Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Vorname
TextVerbindlich
5Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TTVerbindlich
6Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des Inhabers TextVerbindlich
7Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
7.1Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung JJJJ-MM-TTVerbindlich
8Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet TextVerbindlich
9Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers
9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmersTextVerbindlich
11Lichtbild des Inhabers
11.1Lichtbild Original oder
eingescanntes Bild
Verbindlich
12Unterschrift des Inhabers
12.1Unterschrift Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
14Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
14.1Anschrift des
Unternehmers
Straße und Hausnummer TextVerbindlich
14.2OrtTextVerbindlich
14.3LandTextVerbindlich
14.4PostleitzahlAlphanumerische Angabe Verbindlich
14.6TelefonnummerTextVerbindlich
14.7FaxnummerTextVerbindlich
14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich
15Klasse
15.1Entsprechende Kodierung TextVerbindlich
16Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1(Auflistung) TextVerbindlich
16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
17Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
17.1(Auflistung) TextVerbindlich
17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
18Sprachkenntnisse
18.1(Auflistung) TextVerbindlich
18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
19Zusätzliche Angaben
19.1(Auflistung) TextVerbindlich
20Einschränkungen
20.1(Auflistung) TextVerbindlich


Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung
23Änderung(en)
23.1Datum der Änderung JJJJ-MM-TTVerbindlich
 Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
- Änderungen in Feld 3, „Klasse"
- Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben"
- Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
- Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen"
- Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
- Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
TextVerbindlich
24Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
24.1Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich
24.2Grund der Aussetzung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
25Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
25.1Datum der Entziehung JJJJ-MM-TTVerbindlich
25.2Grund der Entziehung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
26Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1Datum der Meldung JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.2Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TTVerbindlich
27Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1Datum der Meldung JJJJ-MM-TTVerbindlich
27.2Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TTVerbindlich
28Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1Datum der Meldung JJJJ-MM-TTVerbindlich
28.2Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TTVerbindlich


Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
29Sprachkenntnisse
29.1Grundlegende
Anforderung
Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der
Anlage 7 Abschnitt 6 TfV
erfüllt waren
TextVerbindlich
29.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung
bestanden) für jede
Sprache
JJJJ-MM-TTVerbindlich
30Fahrzeugkenntnis
30.1Grundlegende
Anforderung
Fahrzeuge, für die erklärt
wurde, dass die Anfor-
derungen der Anlage 6
TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
30.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen
Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse)
JJJJ-MM-TTVerbindlich
31Infrastrukturkenntnis
31.1Grundlegende
Anforderung
Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der An-
lage 7 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
31.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen
Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse)
JJJJ-MM-TTVerbindlich


2. Auskunftsrechte


Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

 
a)
der zuständigen Behörde;

b)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;

c)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

d)
den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.




Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen



1. Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen


Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.

Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.

Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse


Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre.

3. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung


Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:

 
a)
Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;

b)
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;

c)
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre.




Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung



1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung


In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.

2. Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung


Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.

3. Fälschungsschutz


Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.

4. Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung


Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 1 (BGBl. I 2011 S. 738)


Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung, Seite 2 (BGBl. I 2011 S. 739)