Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk vom 01.08.2011

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der TextilGestAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zwischenprüfung


(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) technische Unterlagen anfertigen und anwenden,

b) Arbeitsschritte planen und festlegen,

c) Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,

d) Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,

e) Fertigungstechniken anwenden,

f) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,

g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

h) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;

(Text alte Fassung)

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

(Text neue Fassung)

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.