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Änderung § 8a VKFV vom 01.01.2019

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§ 8a VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 8a VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte


vorherige Änderung

 


Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.


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