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Synopse aller Änderungen der VKFV am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 1 der 3. VKFVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung § 3 Eingliederungsleistungen § 4 Vollzeitäquivalent § 5 Personalkosten § 6 Personalnebenkosten § 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte § 8 Kosten der Personalverwaltung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 8a Kosten der Nachwuchskräfte |
§ 9 Sachkosten § 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung § 11 Leistungen Dritter § 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik § 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten § 14 Bestimmung der Personalkosten § 15 Bestimmung der Personalnebenkosten § 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte § 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung | |
§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte | |
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung § 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter § 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik § 21 Monitoring § 22 Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 8 Kosten der Personalverwaltung | |
1 Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung. 2 Aufwendungen der Träger für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind Kosten der Personalverwaltung. | Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung. |
§ 8a (neu) | § 8a Kosten der Nachwuchskräfte |
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden. | |
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten | |
(1) 1 Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. 2 Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8 und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt. | (1) 1 Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. 2 Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen. 3 Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt. |
(2) 1 Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemachten Aufwendungen. 2 Diese sollen durch prüffähige Unterlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats nachgewiesen werden. | |
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten | |
1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 3 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte | |
1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent. | 1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent. |
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung | |
Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2,2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt. | Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt. |
§ 17a (neu) | § 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte |
(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt. (2) 1 Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. 2 Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen. |
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