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Änderung § 17 VKFV vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 VKFV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. VKFVÄndV am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie der VKFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 17 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung | |
(Text alte Fassung) Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2,2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt. | (Text neue Fassung) Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt. |
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