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Änderung § 14 VKFV vom 01.01.2020
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§ 14 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 14 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bestimmung der Personalkosten | |
(1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen. (2) 1 Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt. |
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