(1)
1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 1 oder
Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3)
1Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach
§ 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach
Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet.
2Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
(1)
1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.