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Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG)
Artikel 1 Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
(114-1)
In § 2 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 2 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben
(114-7)
In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(188-47)
Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt vom 2. Februar 1994 (BGBl. 1994 II S. 258), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt vom 2. Februar 1994 (BGBl. 1994 II S. 258), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(201-5)
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" ersetzt.
- 2.
- In § 9 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
(2129-36)
In § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 104 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden im ersten Halbsatz die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und im zweiten Halbsatz die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
In § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 104 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden im ersten Halbsatz die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und im zweiten Halbsatz die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes
(2129-39)
§ 1c des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1c des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der" und die Wörter „mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes
(2129-58)
Das Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- In § 12 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
(29-30)
Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 129 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 129 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 26 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(310-14)
In § 163 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die Wörter „Binnenschifffahrt-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
In § 163 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die Wörter „Binnenschifffahrt-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds"
(707-24)
In der Anlage zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden zu Titel 780 21-731 in Nummer 6 der Spalte „Zweckbestimmung" die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In der Anlage zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden zu Titel 780 21-731 in Nummer 6 der Spalte „Zweckbestimmung" die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 11 Änderung des Bundesberggesetzes
(750-15)
In § 134 Absatz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 134 Absatz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
(753-13)
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(793-11)
In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1), das zuletzt durch Artikel 423 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1), das zuletzt durch Artikel 423 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 14 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(900-15)
In § 57 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 57 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 15 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
(9231-1)
In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 16 Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
(930-13)
In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Artikel 511 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Artikel 511 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 17 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 17 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2016 WaStrG § 1, § 6, § 8, § 11, § 14, § 24, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39, § 41, § 42, § 43, § 45, § 46, § 48, § 50, § 51
(940-9)
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 6.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
- 7.
- In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" jeweils durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 8.
- In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 9.
- In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" und in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 10.
- In § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 11.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- c)
- In den Absätzen 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- d)
- In Absatz 10 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 12.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter „des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 13.
- In § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 14.
- In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 15.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" werden durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bbb)
- Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" werden durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 16.
- In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 17.
- In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 18.
- In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 19.
- In § 39 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 20.
- In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 21.
- In § 42 Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 22.
- In § 43 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 23.
- In § 45 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 24.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 25.
- In § 48 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 26.
- In § 50 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 27.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und die Wörter „in ihrer Zuständigkeit" durch die Wörter „von ihr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 im letzten Satzteil und Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 18 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 18 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2016 BinSchAufgG § 1, § 2, § 3, § 3d, § 3e, § 6a, § 6b, § 7, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14
(9500-1)
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 6 Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 4.
- In § 3d Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- § 3e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 6.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen überwachen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt überwacht" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 7.
- In § 6b werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann" ersetzt.
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 9.
- In § 9 Absatz 5 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe d und Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 10.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und die Wörter „in ihrer Zuständigkeit" durch die Wörter „von ihr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe b, Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 11.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 12.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt und wird das Wort „regionales" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Register werden" durch die Wörter „Das Register wird" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Die regionalen Register werden" durch die Wörter „Das Register wird" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „können in den Registern" durch die Wörter „können in dem Register" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „In den regionalen Registern können" durch die Wörter „In dem Register können" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- f)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- g)
- In Absatz 8 Nummer 1 im Satzteil nach Buchstabe b, Nummer 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 13.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern" durch die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(9500-15)
Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt vom 2. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1042), das zuletzt durch Artikel 529 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt vom 2. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1042), das zuletzt durch Artikel 529 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 20 Änderung des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes
(9500-17)
In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 530 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 530 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 21 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2016 SeeAufgG § 3, § 3a, § 5, § 9, § 14, § 15
(9510-1)
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) wird wie folgt geändert:
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 und 1a werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und -ämter" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 6.
- In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 22 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2016 SUG § 13, § 41, § 42, § 49, § 43, § 45, § 52, § 53
(9510-28)
Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 552 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 552 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 2.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 42 Absatz 1 und § 49 Absatz 7 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock."
- 5.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter auf, wählt hieraus die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. In die Vorschlagsliste werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden sowie den Berufs- und Interessenvertretungen benannt werden."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- 6.
- In § 52 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 7.
- § 53 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
Artikel 23 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
(9510-34)
Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118), das durch Artikel 553 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118), das durch Artikel 553 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe c und Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 24 Änderung des Seelotsgesetzes
(9515-1)
In § 3 Absatz 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 3 Absatz 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
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