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Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKS-Datenverordnung - FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Alias-Personalien,
- 2.
- Personenbeziehungen zu
- a)
- Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
- b)
- Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
- c)
- Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
- 3.
- eines der folgenden Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer oder
- c)
- E-Mail-Adresse,
- 4.
- Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- 5.
- zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:
- a)
- Steuerklasse,
- b)
- Steuerfreibetrag,
- c)
- Anzahl der Kinder und
- d)
- etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und
- 6.
- folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
- a)
- AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
- b)
- Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- c)
- Steueridentifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 2.
- Arbeitsorte,
- 3.
- folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:
- a)
- Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
- b)
- Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- c)
- Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,
- d)
- Beamter oder Beamtin,
- e)
- Soldat oder Soldatin,
- f)
- Hausmann oder Hausfrau,
- g)
- Praktikant oder Praktikantin,
- h)
- Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,
- i)
- Schüler oder Schülerin,
- j)
- Student oder Studentin,
- k)
- Selbstständiger oder Selbstständige oder
- l)
- selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,
- 4.
- Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 5.
- einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 6.
- Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 7.
- Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und
- 8.
- vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen.
§ 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Unternehmensbezeichnungen,
- 2.
- Alias-Personalien,
- 3.
- Personenbeziehungen zu
- a)
- Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
- b)
- Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
- c)
- Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
- 4.
- eines der folgenden Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer oder
- c)
- E-Mail-Adresse,
- 5.
- Internetadressen,
- 6.
- Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen,
- 7.
- Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 8.
- Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,
- 9.
- vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen,
- 10.
- Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und
- 11.
- folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
- a)
- Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- b)
- Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,
- 2.
- Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,
- 3.
- Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,
- 4.
- Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:
- a)
- Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,
- b)
- Auftraggeber oder Auftraggeberin,
- c)
- Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,
- d)
- Entleiher oder Entleiherin,
- e)
- Verleiher oder Verleiherin,
- f)
- Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,
- g)
- Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,
- h)
- Mieter oder Mieterin,
- i)
- Vermieter oder Vermieterin und
- j)
- Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,
- 5.
- Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,
- 6.
- Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,
- 7.
- Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und
- 8.
- Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.
§ 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn es sich um Daten gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch handelt und dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten zu Mitgliedern von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Zu Personen, die zur Vertretung der Unternehmen berechtigt sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des Unternehmens strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches und
- 2.
- Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.
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