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Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (BMVgWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 09.06.1976 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch VI. A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-14-39 Beamte
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§ 1 Widersprüche in Beamtenangelegenheiten



(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), beide zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), übertrage ich die Befugnis, über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und ihren Hinterbliebenen zu entscheiden, auf das

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,

Bundesamt für Wehrverwaltung,

Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

Katholische Militärbischofsamt,

Bundessprachenamt sowie auf die

Wehrbereichsverwaltungen und die

Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.

(2) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder die Bundeswehrverwaltungsschulen ihren Sitz haben, soweit der Widerspruch von einem Beamten des Verwaltungspersonals dieser Institute, von einer Anwärterin bzw. Baureferendarin oder einem Anwärter bzw. Baureferendar an diesen Instituten oder von einem an diese Institute als Lehrgangsteilnehmer abgeordneten Beamten erhoben worden ist. In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese Befugnis der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und den Bundeswehrverwaltungsschulen. Über Widersprüche des Lehrpersonals gegen einen Verwaltungsakt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen entscheide ich.

(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zu entscheiden, übertrage ich der für den Sitz des Fachbereichs zuständigen Wehrbereichsverwaltung, soweit ein Beamter des Verwaltungspersonals, ein Studierender oder ein Lehrgangsteilnehmer den Widerspruch erhoben hat. In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese Befugnis der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Bundeswehrverwaltung. Über Widersprüche des Fachbereichsleiters, des Abteilungsleiters und der Lehrenden gegen einen Verwaltungsakt des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung entscheide ich.

(4) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich der Truppenteil oder die militärische Dienststelle ihren Sitz hat. Richtet sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem Bundeswehrverwaltungsamt; soweit die Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland Verwaltungsakte in Schadensersatzangelegenheiten erlassen, entscheide ich über die Widersprüche.


§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung



Auf Grund des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 457) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und auf Grund des § 88 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 und des § 88 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes die Befugnis, über den Widerspruch von Soldaten im Ruhestand, früheren Soldaten und ihren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zu entscheiden, auf die Wehrbereichsverwaltungen, soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.


§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis



(1) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, des § 59 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2273), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und auf Grund des § 88 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis auf das

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,

Bundesamt für Wehrverwaltung,

Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

Katholische Militärbischofsamt,

Bundessprachenamt sowie auf die

Wehrbereichsverwaltungen und die

Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden nach § 1 oder § 2 dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche in Beamten- oder Soldatenangelegenheiten zuständig sind; das gilt auch, falls im Einzelfall nach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2535), geändert durch das Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), gegen den Verwaltungsakt unmittelbar Klage erhoben worden ist.

(2) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, das Bundeswehrverwaltungsamt, das Bundessprachenamt, die Wehrbereichsverwaltungen und die Hochschulen der Bundeswehr sind ferner zuständig in den Fällen, in denen an die Stelle des verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens das Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1737) tritt und diese Behörden selbst über die Beschwerde entschieden haben.

(3) Bei Klagen von Soldaten gegen Verwaltungsakte eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Inland, mit Ausnahme der Statusangelegenheiten der Soldaten, die von mir vertreten werden, übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich das mit der Klage befaßte Gericht seinen Sitz hat; soweit sich die Klage eines Soldaten gegen den Verwaltungsakt eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Ausland richtet, obliegt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundeswehrverwaltungsamt.

(4) In den Fällen, in denen ich für die Entscheidung über den Widerspruch oder die Beschwerde zuständig bin und im Einzelfall die Vertretung des Dienstherrn nicht auf eine der in § 3 Abs. 1 genannten Behörden übertrage, wird der Dienstherr durch mich vertreten; das gilt auch, falls im Einzelfall nach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gegen einen von mir erlassenen Verwaltungsakt unmittelbar Klage erhoben worden ist. Abweichend von der in Satz 1 getroffenen Regelung vertritt mich

a)
bei Klagen in Schadensersatzangelegenheiten die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich das mit der Klage befaßte Gericht seinen Sitz hat,

b)
bei Klagen gegen Verwaltungsakte, durch die von einem Soldaten das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizieranwärter oder die Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung zurückgefordert werden, die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf und

c)
bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis in anderen als den in den Buchstaben a und b genannten Fällen das Personalstammamt der Bundeswehr, soweit diese Dienststelle den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.