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Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - WiStrG 1954 k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.06.1975 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 453-11 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 453-11 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Erster Abschnitt Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
§ 1 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
§ 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach
- 1.
- § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
- 2.
- § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
- 3.
- § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,
- 4.
- § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- durch die Handlung
- a)
- die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet wird oder
- b)
- das Leben oder die Freiheit eines anderen gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht rechtzeitig getroffen werden kann, die erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Freiheit eines anderen abzuwenden, oder
- 2.
- der Täter
- a)
- bei Begehung der Tat eine einflußreiche Stellung im Wirtschaftsleben oder in der Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich mißbraucht,
- b)
- eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Sachen oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gewissenlos ausnutzt oder
- c)
- gewerbsmäßig zur Erzielung von hohen Gewinnen handelt.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 2 Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,
- 1.
- die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, merkbar zu stören und
- 2.
- die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Täter die Tat beharrlich wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 3 Verstöße gegen die Preisregelung
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
- 1.
- Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
- 2.
- Preisangaben,
- 3.
- Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
- 4.
- andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 5 Mietpreisüberhöhung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) 1Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. 2Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete G. v. 21. Dezember 2019 BGBl. I S. 2911 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2648 m.W.v. 1. Januar 2019
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