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Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Teil 1 Schaumwein

§ 10 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden,

2.
in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besitzt, verbracht oder

3.
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

Schaumwein darf in den Fällen des § 17 Abs. 1 auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen, insbesondere zum Versandverfahren und zum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann es bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den Versand mit abdeckt,

2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Schaumwein, den die Inhaber von Steuerlagern oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 11 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.
durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Steuerlagersicherheit, deckt diese den Versand mit ab. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt ist, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert wird; § 13 gilt sinngemäß.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist davon abhängig, daß Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7), kann von einer Sicherheitsleistung nach den Sätzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem Ermessen des Hauptzollamts keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Der Schaumwein ist unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Schaumwein, der in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen worden ist, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, er ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

(6) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben. Er hat die Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist von einer Sicherheit in dem nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Umfang abhängig. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), insbesondere deren Titel III, durch Rechtsverordnung

a)
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren zu regeln und dabei für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen,

b)
sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7, insbesondere zum Verfahren der Zulassung (Absätze 3 und 7), zur Sicherheitsleistung und zur Steueranmeldung zu erlassen; dabei kann er zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß Schaumwein, den Inhaber von Steuerlagern oder berechtigte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren.




§ 12 Ausfuhr unter Steueraussetzung



(1) Schaumwein darf aus Steuerlagen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Wird Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

(4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß.