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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Kapitel 3 Berufspraktische Studienzeit
§ 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
- 1.
- Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen",
- 2.
- Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,
- 3.
- Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik",
- 4.
- Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement",
- 5.
- Lehrgang „Technisches Projektmanagement",
- 6.
- Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete",
- 7.
- Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis" und
- 8.
- praktische Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.
(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024
§ 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen"
1Im Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. 2Ihnen wird ein Überblick vermittelt über
- 1.
- das Besoldungsrecht,
- 2.
- das Reisekostenrecht,
- 3.
- das Umzugskostenrecht,
- 4.
- das Beihilferecht und
- 5.
- die Vorschriften zur Korruptionsprävention.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024
§ 12 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anwärterinnen und Anwärter werden bei Dienststellen des Rüstungsbereichs in deren Organisation, Aufgaben und Ausstattung eingeführt. Der Ausbildungsabschnitt zeigt die zukünftigen Einsatzmöglichkeiten im Rüstungsbereich auf. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.
§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" und „Technisches Projektmanagement"
(1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik" wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick vermittelt über
- 1.
- die Wehrtechnik,
- 2.
- die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr sowie
- 3.
- die Sicherheitspolitik.
(2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.
(3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement" werden den Anwärterinnen und Anwärtern vermittelt
- 1.
- die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und
- 2.
- die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024
§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"
1Im Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" wird das Wissen, das von den Anwärterinnen und Anwärtern im Hochschulstudium erworben worden ist, erweitert und vertieft durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete. 2Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024
§ 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis"
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die für die spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
§ 16 Praktische Ausbildung
(1) 1In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Kenntnisse, die sie im Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen
- 1.
- des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,
- 2.
- des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie
- 3.
- des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.
(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass die praktische Ausbildung teilweise auch bei anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt wird.
(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024
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