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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnissen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz 1 Woche,
- 2.
- Erster Ausbildungsabschnitt
Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 5 1/2 Monate, - 3.
- Zweiter Ausbildungsabschnitt
Praktische Ausbildung, davon- a)
- Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung 9 Monate,
- b)
- Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule 3 Wochen,
- c)
- Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt 2 Monate,
- 4.
- Dritter Ausbildungsabschnitt
Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 6 1/2 Monate.
(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 1. September 2007
§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird bei einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1150 Lehrstunden; davon entfallen 500 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang und 650 auf den Abschlusslehrgang.
(3) Die Bundeswehrverwaltungsschulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
§ 15 Einführungslehrgang
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.
(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt:
- 1.
- Staatsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Bürgerliches Recht,
- 4.
- Betriebswirtschaftslehre,
- 5.
- Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
- 6.
- Besoldungsrecht,
- 7.
- Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
- 8.
- Haushalts- und Kassenwesen,
- 9.
- Reise- und Umzugskostenrecht,
- 10.
- Wehrersatzwesen,
- 11.
- Verpflegung,
- 12.
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- 13.
- Organisation,
- 14.
- Beschaffungswesen,
- 15.
- Informationstechnik,
- 16.
- Kommunikation und Kooperation.
(3) In den Lehrgebieten
- 1.
- Volkswirtschaftslehre,
- 2.
- Versorgungsrecht,
- 3.
- Bekleidung,
- 4.
- Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,
- 5.
- Arbeits- und Lerntechniken
(4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 1. September 2007
§ 16 Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete
- 1.
- Staatsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Betriebswirtschaftslehre,
- 4.
- Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
- 5.
- Besoldungsrecht,
- 6.
- Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
- 7.
- Haushalts- und Kassenwesen,
- 8.
- Reise- und Umzugskostenrecht,
- 9.
- Wehrersatzwesen,
- 10.
- Verpflegung,
- 11.
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- 12.
- Organisation.
(3) Die Lehrgebiete
- 1.
- Bürgerliches Recht,
- 2.
- Beschaffungswesen und
- 3.
- Einsatzaufgaben
(4) In den Lehrgebieten
- 1.
- Volkswirtschaftlehre,
- 2.
- Versorgungsrecht,
- 3.
- Psychologie und
- 4.
- Soziologie
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 1. September 2007
§ 17 Praktische Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die weitere fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die im ersten Ausbildungsabschnitt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und zur Teamarbeit sowie die fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in Englisch für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im Inland und Ausland erwerben. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan, den das Bundesministerium der Verteidigung erlässt.
(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 1. September 2007
§ 18 Durchführung der Praktika
Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, Ausbildungsstammplätze und Ausbildungsstationen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 1. September 2007
§ 19 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbildungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 20 Praxisbezogene Lehrveranstaltung
(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis durch fächerübergreifende Praxissimulationen und Projekte zu vertiefen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung sind:
- 1.
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- 2.
- Haushalts- und Kassenwesen,
- 3.
- Verpflegung,
- 4.
- Organisation,
- 5.
- Besoldungsrecht,
- 6.
- Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
- 7.
- Reise- und Umzugskostenrecht,
- 8.
- Beschaffungswesen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 1. September 2007
§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung
(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- andere schriftliche Ausarbeitungen und
- 3.
- Referate.
(2) Während des Einführungslehrgangs sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte folgenden Lehrgebieten zu entnehmen sind:
- 1.
- Beamtenrecht,
- 2.
- Haushalts- und Kassenwesen,
- 3.
- Reise- und Umzugskostenrecht,
- 4.
- Wehrersatzwesen,
- 5.
- Verpflegung,
- 6.
- Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
- 7.
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
- 8.
- Organisation und
- 9.
- Besoldungsrecht.
(3) Während des Abschlusslehrgangs sind fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Aufgabenschwerpunkte sind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu entnehmen.
(4) 1Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen bestimmen abwechselnd nach gegenseitiger Abstimmung die Aufgaben für die anzufertigenden Aufsichtsarbeiten; eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig. 2Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. 3Dies gilt auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. 4Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.
(5) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 3Sie kann Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(6) 1Die Leistungsnachweise während des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung erbracht sein. 2Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 3Wird der Leistungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(7) Soweit nach dem Lehrplan im Einführungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, hat jede oder jeder Lehrende am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.
(8) 1Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die jeweilige Bundeswehrverwaltungsschule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Einführungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. 2Das Zeugnis schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 22 Bewertungen während der Praktika
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 35 abgegeben.
(2) Während der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit
- 1.
- bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum aus den Fachgebieten
- a)
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder
- b)
- Verpflegung, Beschaffung und Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
- 2.
- bei einem Standortservice eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und
- 3.
- bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.
(3) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
(4) 1Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. 2Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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