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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.06.2011 aufgehoben
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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)
V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. Die Laufbahnbeschreibung legt die beruflichen Anforderungen der Laufbahn (Berufsbild) fest und fasst die in den einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zusammen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
1. Studien- abschnitt I | Grundstudium | 6 Monate, |
2. Praktikum I | Deutscher Wetter- dienst oder Geophysi- kalischer Beratungs- dienst der Bundeswehr | 6 Monate, |
3. Studien- abschnitt II | Hauptstudium I | 6 Monate, |
4. Praktikum II | Deutscher Wetter- dienst oder Geophysi- kalischer Beratungs- dienst der Bundeswehr | 6 Monate, |
5. Studien- abschnitt III | Hauptstudium II | 6 Monate und |
6. Praktikum III a | Deutscher Wetter- dienst oder Geophysi- kalischer Beratungs- dienst der Bundeswehr | 2 Monate, |
Praktikum III b | Diplomarbeit | 2 Monate sowie |
Praktikum III c | Prüfungszeit | 2 Monate. |
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Der Deutsche Wetterdienst weist die Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhochschule und zum Hauptstudium dem Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule zu.
§ 15 Grundsätze der Fachstudien
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer und Wahlfächer werden mindestens 350 Stunden vorgesehen; der Anteil der Wahlfächer darf dabei 150 Stunden nicht unterschreiten.
(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.
§ 16 Grundstudium
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:
- 1.
- staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
- 6.
- laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
§ 17 Hauptstudium
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Studiengebiete
- 1.
- allgemeine Meteorologie,
- 2.
- Mathematik/Statistik,
- 3.
- Physik,
- 4.
- Klimatologie und
- 5.
- Anwendungen in der Informationstechnik auf dem Gebiet der Meteorologie
(3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Lerninhalte durch die Studiengebiete
- 1.
- synoptische Meteorologie,
- 2.
- meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,
- 3.
- Geografie,
- 4.
- meteorologische Messverfahren,
- 5.
- geophysikalische Beratungsverfahren und
- 6.
- fachbezogenes Englisch
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
§ 19 Praktika
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Wetteranalyse und Beratung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in den Arbeitstechniken, aber auch in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag, der Präsentation von Arbeitsergebnissen (Briefings) und in der Verhandlungsführung zu üben.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 20 Durchführung der Praktika
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Das Praktikum I findet bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr statt.
(3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes, insbesondere mit
- 1.
- dem synoptisch-technischen Dienst,
- 2.
- dem Beratungsdienst,
- 3.
- dem Klimadienst sowie
- 4.
- den meteorologischen Messverfahren
(4) Das Praktikum II wird bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Hauptthemen sind meteorologische und geophysikalische Beratungsverfahren im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr.
(5) Das Praktikum III wird bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Inhalte sind Erstellung der Diplomarbeit, Abschlusslehrgang und Diplomprüfung.
§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsdienststelle), bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Ausbildungsdienststelle verantwortlich ist; außerdem bestellt die Ausbildungsdienststelle Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung. Diese Funktionen können auch von Angestellten und Soldatinnen oder Soldaten wahrgenommen werden.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Deutschen Wetterdienst vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.
(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden im Ausbildungsrahmenplan, der vom Deutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erstellt wird, geregelt.
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 3.
- Referate,
- 4.
- Projektarbeit,
- 5.
- mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kolloquien),
- 6.
- Anwendungen in der Informationstechnik und
- 7.
- schriftliche oder mündliche Leistungstests.
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung nach § 31 erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben.
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
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