§ 102 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 102 Dienstzeitversorgung


§ 102 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. 3§ 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt.

(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.

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Zitierungen von § 102 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (vom 01.01.2025)
... Bau und Heimat auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des § 102 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2025)
...  Übergangsgeld (§ 52), Arbeitslosenbeihilfe ( § 102 Abs. 1 ); 11. Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024)
... ersetzt. 27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...


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