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Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 3 Besatzung

§ 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine 3)



(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

3.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie

4.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Tragfähigkeit Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 von 15 bis 250 t Schiffsführer1222
Matrose--11
Leichtmatrose11--
2 über 250 bis 500 t Schiffsführer1222
Matrose--11
Leichtmatrose11--
3 über 500 bis 750 t Schiffsführer1222
Matrose1111
Leichtmatrose----
4 über 750 bis 1.400 t Schiffsführer1222
Matrose1122
Leichtmatrose11-1
5 über 1.400 t Schiffsführer1222
Matrose2223
Leichtmatrose--1-


(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.

(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.

(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:

1.
es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;

2.
für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;

3.
längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer zu besetzen sind.

(7) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. 2Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.

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3)
Amtl. 3Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in den Besatzungsvorschriften der folgenden Bestimmungen nur die männliche Form verwendet. 4Miterfasst ist jeweils die entsprechende weibliche Befähigung.


§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen



(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

3.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

6.
die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

8.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

9.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

10.
der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Tragfähigkeit Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 von 15 bis 500 t Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose--11
Leichtmatrose11--
2 über 500 bis 750 t Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1123
Leichtmatrose----
3 über 750 bis 1.000 t Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1123
Leichtmatrose11--
4über 1.000 bis 1.350 t Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1123
Leichtmatrose111-
5 über 1.350 t Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrose1122
Leichtmatrose---1


(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen.

(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.

(6) 1Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. 2Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(7) 1Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen

1.
bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,

2.
bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.

2Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. 3Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.


§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden



(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung

Stufe Zusammenstellung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 Schubboot + 1 Schubleichter
mit L ≤ 86 m
Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1-11
Leichtmatrose-111
2 Schubboot + 1 Schubleichter,
deren Abmessungen
über Stufe 1 liegen oder
Abmessungen der
Zusammenstellung
L ≤ 116,50 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer1222
Steuermann1-11
Matrose1112
Leichtmatrose-1--
Maschinenkundiger----
2a Abweichend von Stufe 2
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer1222
Steuermann--11
Matrose2112
Leichtmatrose-1--
Maschinenkundiger----
3 Schubboot + 2 Schubleichter
oder
Motorschiff + 1 Schubleichter,
deren Abmessungen
über Stufe 1 oder 2 liegen
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose12222
Leichtmatrose11---
Maschinenkundiger---1-
3a Abweichend von Stufe 3
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose11222
Leichtmatrose-1---
Maschinenkundiger---1-
4 Schubboot + 3 oder
4 Schubleichter
oder
Motorschiff + 2 oder
3 Schubleichter
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose22222
Leichtmatrose-1-1-
Maschinenkundiger11111
4a Abweichend von Stufe 4
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose12122
Leichtmatrose111--
Maschinenkundiger--111
5 Schubboot + mehr als
4 Schubleichter
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose33333
Leichtmatrose-1-1-
Maschinenkundiger11111


(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. 3Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. 4Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

(5) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

1.
ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;

2.
ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;

3.
ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.

(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.




§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten



(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,

1.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

2.
zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen

a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

3.
die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,

5.
die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Maschinenleistung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 bis 150 kW Schiffsführer1222
Bootsmann--11
Matrose11-1
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger----
2 über 150 kW bis 300 kW Schiffsführer1222
Bootsmann1111
Matrose---1
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
3 über 300 kW bis 450 kW Schiffsführer1222
Bootsmann11--
Matrose1122
Leichtmatrose--11
Maschinenkundiger--11
4 über 450 kW Schiffsführer1222
Bootsmann--11
Matrose2222
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger1111


Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) 1Wenn auf einem Bugsierschleppboot

1.
die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,

2.
die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,

3.
alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und

5.
die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. 2Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.


§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen



(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

3.
im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,

4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

6.
die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

8.
die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

9.
im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Höchstzulässige Anzahl
der Fahrgäste
Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 bis 75 Personen Schiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann----
Matrose1112
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
2 von 76 bis 300 Personen Schiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann1111
Matrose---1
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
3 von 301 bis 400 Personen Schiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann111-
Matrose--12
Leichtmatrose11--
Maschinenkundiger---1
4 von 401 bis 700 Personen Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--1-
Matrose1111
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger---1
5 von 701 bis 1.100 Personen Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--11
Matrose1111
Leichtmatrose11--
Maschinenkundiger---1
6 von 1.101 bis 1.600 Perso-
nen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--11
Matrose2222
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger---1
7 über 1.600 Personen Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--12
Matrose3333
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger---1


(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.

(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.

(6) 1Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. 2Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.


§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen



(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:

Stufe Zulässige Anzahl
der Betten
Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 50 Schiffsführer1223
Steuermann----
Bootsmann----
Matrose----
Leichtmatrose2111
Maschinist1111
2 51 bis 100 Schiffsführer1223
Steuermann1---
Bootsmann----
Matrose----
Leichtmatrose1111
Maschinist1111
3 Über 100 Schiffsführer1223
Steuermann1---
Bootsmann-111
Matrose1111
Leichtmatrose1111
Maschinist1111


(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.

(3) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. 2Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. 3Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.

(6) 1Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. 2Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.




§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen



(1) 1Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. 2Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.

(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

1.
während der Fahrt an Bord:

a)
Tagesausflugsschiffe

Stufe Vorhandene Personenzahl Sachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
Ersthelfer
1bis 250 11
2über 250 12


 
b)
Kabinenschiffe

StufeAnzahl der
belegten Betten
Sachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
Ersthelferatemschutzgerät-
tragende Personen
1bis 100 112
2über 100 122


2.
beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt.

(4) 1Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. 2In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.


§ 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten



(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn

1.
das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,

2.
der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,

3.
der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,

4.
die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,

5.
die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und

6.
das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.

2Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.


§ 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren



(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:

StufeZulässige Anzahl
der Fahrgäste
BesatzungAnzahl der
Besatzungsmitglieder
1bis 35 Personen Fährführer1
2 36 - 250 Personen Fährführer1
Decksmann1
3 251 - 600 Personen Fährführer1
Decksmann 180 1
4 601 - 1.000 Personen Fährführer1
Decksmann 180 1
Decksmann1
5 über 1.000 Personen Fährführer1
Decksmann 180 2
Decksmann1


(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

(3) 1Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn

1.
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,

2.
die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und

3.
sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

2Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.

(4) 1Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. 2Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.


§ 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren



(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

StufeTragfähigkeit,
Fahrgäste
BesatzungAnzahl der
Besatzungsmitglieder
1 bis 45 t oder
bis 250 Personen
Fährführer1
Decksmann1
2 bis 135 t oder
bis 250 Personen
Fährführer1
Decksmann1
3 bis 270 t oder
251 - 600 Personen
Fährführer1
Decksmann 180 1
4 mehr als 270 t oder
601 - 1.000 Personen
Fährführer1
Decksmann 180 1
Decksmann1
5 mehr als 270 t oder
über 1.000 Personen
Fährführer1
Decksmann 180 2
Decksmann1


Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.

(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. 3Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn

1.
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,

2.
die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und

3.
sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

(4) 1Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. 2Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. 3Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.

(5) 1Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. 2Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe eingesetzt werden.


§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb



Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer

1.
Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder

2.
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.