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Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 3 Besatzung
§ 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine 3)
§ 104 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine
- 1.
- die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
- 2.
- mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
- 3.
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie
- 4.
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
A | B | C | D | |||
1 | von 15 bis 250 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | - | - | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | ||
2 | über 250 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | - | - | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | ||
3 | über 500 bis 750 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | - | ||
4 | über 750 bis 1.400 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | 1 | ||
5 | über 1.400 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | 2 | 2 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | - | - | 1 | - |
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.
(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:
- 1.
- es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
- 2.
- für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
- 3.
- längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer zu besetzen sind.
(7) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. 2Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.
---
- 3)
- Amtl. 3Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in den Besatzungsvorschriften der folgenden Bestimmungen nur die männliche Form verwendet. 4Miterfasst ist jeweils die entsprechende weibliche Befähigung.
§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
§ 105 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff
- 1.
- die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
- 2.
- Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
- 3.
- mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
- 4.
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- 5.
- zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
- a)
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
- b)
- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
- 6.
- die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- 7.
- die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
- 8.
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
- 9.
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
- 10.
- der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
A | B | C | D | |||
1 | von 15 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Matrose | - | - | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | ||
2 | über 500 bis 750 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | - | ||
3 | über 750 bis 1.000 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | ||
4 | über 1.000 bis 1.350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | - | ||
5 | über 1.350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | 1 |
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen.
(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.
(6) 1Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. 2Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(7) 1Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen
- 1.
- bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,
- 2.
- bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden
(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung
Stufe | Zusammenstellung | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | ||||
A | B | C | D | ||||
1 | Schubboot + 1 Schubleichter mit L ≤ 86 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | |
Steuermann | - | - | - | - | |||
Matrose | 1 | - | 1 | 1 | |||
Leichtmatrose | - | 1 | 1 | 1 | |||
2 | Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 116,50 m B ≤ 15 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | |
Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | |||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 2 | |||
Leichtmatrose | - | 1 | - | - | |||
Maschinenkundiger | - | - | - | - | |||
2a | Abweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | |
Steuermann | - | - | 1 | 1 | |||
Matrose | 2 | 1 | 1 | 2 | |||
Leichtmatrose | - | 1 | - | - | |||
Maschinenkundiger | - | - | - | - | |||
3 | Schubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | 1 | - | ||
3a | Abweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | - | 1 | - | - | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | 1 | - | ||
4 | Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 Schubleichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | - | 1 | - | 1 | - | ||
Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
4a | Abweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 2 | 1 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | - | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | 1 | 1 | 1 | ||
5 | Schubboot + mehr als 4 Schubleichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | ||
Leichtmatrose | - | 1 | - | 1 | - | ||
Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. 3Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. 4Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.
(5) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:
- 1.
- ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;
- 2.
- ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;
- 3.
- ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.
(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022
§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
§ 107 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
- 1.
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- 2.
- zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
- a)
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
- b)
- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
- 3.
- die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- 4.
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,
- 5.
- die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
Stufe | Maschinenleistung | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
A | B | C | D | |||
1 | bis 150 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | - | - | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | - | 1 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | - | ||
2 | über 150 kW bis 300 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | - | - | - | 1 | ||
Leichtmatrose | - | - | 1 | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | - | ||
3 | über 300 kW bis 450 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | 1 | 1 | - | - | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | - | - | 1 | 1 | ||
Maschinenkundiger | - | - | 1 | 1 | ||
4 | über 450 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | - | - | 1 | 1 | ||
Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | - | ||
Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 |
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) 1Wenn auf einem Bugsierschleppboot
- 1.
- die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
- 2.
- die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
- 3.
- alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
- 4.
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
- 5.
- die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
§ 108 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff
- 1.
- die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
- 2.
- Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
- 3.
- im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,
- 4.
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- 5.
- zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
- a)
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
- b)
- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
- 6.
- die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- 7.
- die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
- 8.
- die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
- 9.
- im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,
Stufe | Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
A | B | C | D | |||
1 | bis 75 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Bootsmann | - | - | - | - | ||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 2 | ||
Leichtmatrose | - | - | 1 | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | - | ||
2 | von 76 bis 300 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Bootsmann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | - | - | - | 1 | ||
Leichtmatrose | - | - | 1 | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | - | ||
3 | von 301 bis 400 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Bootsmann | 1 | 1 | 1 | - | ||
Matrose | - | - | 1 | 2 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | 1 | ||
4 | von 401 bis 700 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Bootsmann | - | - | 1 | - | ||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | 1 | ||
5 | von 701 bis 1.100 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Bootsmann | - | - | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | 1 | ||
6 | von 1.101 bis 1.600 Perso- nen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Bootsmann | - | - | 1 | 1 | ||
Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | 1 | ||
7 | über 1.600 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Bootsmann | - | - | 1 | 2 | ||
Matrose | 3 | 3 | 3 | 3 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | - | ||
Maschinenkundiger | - | - | - | 1 |
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.
(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.
(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.
(6) 1Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. 2Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:
Stufe | Zulässige Anzahl der Betten | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
A | B | C | D | |||
1 | 50 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Bootsmann | - | - | - | - | ||
Matrose | - | - | - | - | ||
Leichtmatrose | 2 | 1 | 1 | 1 | ||
Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
2 | 51 bis 100 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3 |
Steuermann | 1 | - | - | - | ||
Bootsmann | - | - | - | - | ||
Matrose | - | - | - | - | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
3 | Über 100 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3 |
Steuermann | 1 | - | - | - | ||
Bootsmann | - | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1 |
(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.
(3) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. 2Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. 3Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.
(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.
(6) 1Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. 2Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.
Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023
§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 110 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. 2Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.
(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:
- 1.
- während der Fahrt an Bord:
- a)
- Tagesausflugsschiffe
Stufe | Vorhandene Personenzahl | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Ersthelfer |
1 | bis 250 | 1 | 1 |
2 | über 250 | 1 | 2 |
- b)
- Kabinenschiffe
Stufe | Anzahl der belegten Betten | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Ersthelfer | atemschutzgerät- tragende Personen |
1 | bis 100 | 1 | 1 | 2 |
2 | über 100 | 1 | 2 | 2 |
- 2.
- beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.
(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt.
(4) 1Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. 2In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.
§ 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
§ 111 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn
- 1.
- das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
- 2.
- der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
- 3.
- der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
- 4.
- die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
- 5.
- die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
- 6.
- das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.
§ 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
§ 112 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Stufe | Zulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder |
1 | bis 35 Personen | Fährführer | 1 |
2 | 36 - 250 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann | 1 | ||
3 | 251 - 600 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
4 | 601 - 1.000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
Decksmann | 1 | ||
5 | über 1.000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 2 | ||
Decksmann | 1 |
(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
(3) 1Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn
- 1.
- die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
- 2.
- die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
- 3.
- sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
(4) 1Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. 2Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.
§ 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
§ 113 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:
Stufe | Tragfähigkeit, Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder |
1 | bis 45 t oder bis 250 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann | 1 | ||
2 | bis 135 t oder bis 250 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann | 1 | ||
3 | bis 270 t oder 251 - 600 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
4 | mehr als 270 t oder 601 - 1.000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
Decksmann | 1 | ||
5 | mehr als 270 t oder über 1.000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 2 | ||
Decksmann | 1 |
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.
(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. 3Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn
- 1.
- die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
- 2.
- die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
- 3.
- sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
(4) 1Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. 2Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. 3Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
(5) 1Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. 2Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe eingesetzt werden.
§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
§ 114 wird in 5 Vorschriften zitiert
Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer
- 1.
- Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
- 2.
- als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.
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