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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 11 Nachteilsausgleich
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden von der Einstellungsbehörde in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie beim Erbringen von Leistungen angemessene Prüfungserleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Prüfungserleichterungen kommen insbesondere die Gewährung von verlängerten Bearbeitungszeiten und Pausen bei Klausuren in Betracht. Art und Umfang der Prüfungserleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren, die Leistungen und Prüfungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet.
Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Praktikum I | Bundesarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 3 Monate |
2 | Praktikum II | Bundesarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 2 Monate |
3 | Fachstudium I | Hochschule Mayen | 3 Monate |
4 | Praktikum III | Bundesarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 4 Monate |
5 | Fachstudium II einschließlich Zwischenprüfung | Archivschule Marburg | 18 Monate |
6 | Praktikum IV einschließlich Laufbahnprüfung | Bundesarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 6 Monate |
Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017
§ 13 Fachstudien
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungshandelns zu vermitteln. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen vom 1. Februar 2015 in der jeweils geltenden Fassung, das auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht ist.
(2) Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft, Archivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die Kenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften zu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Querschnittsaufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Studienordnung für das Studium an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 24. Mai 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 967).
§ 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien
(1) Während der Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.
(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.
(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017
§ 15 Inhalt der Praktika
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:
- 1.
- die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,
- 2.
- die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes,
- 3.
- die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,
- 4.
- die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie
- 5.
- die archivarischen Arbeitstechniken.
(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter
- 1.
- typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbeiten,
- 2.
- an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und
- 3.
- Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.
§ 16 Lehrveranstaltungen während der Praktika
1Während der Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, welche auf die Fachstudien vorbereiten und der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. 2Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017
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