1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (
§ 31).
2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(1) 1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht,
- 1.
- soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
- 2.
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
- 3.
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (
§ 31).
2Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht
- 1.
- in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
- 2.
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
2§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Ist nach §
28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§
115 und
116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
Die §§
113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
- 1.
- auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
- 2.
- auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§
70 und
71 geschützten Ausgaben, die nach §
72 geschützten Lichtbilder, die nach §
77 Abs. 2 Satz 1, §§
85,
87,
94 und
95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach §
87b Abs. 1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.