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Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 12.12.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Geltung ab 12.12.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 12 Weitere Änderung des Passgesetzes
Artikel 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 PassG offen
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person- 1.
- durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln oder
- 2.
- durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.
- b)
- Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Passbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist."
- 2.
- § 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen." - 3.
- (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 30. Oktober 2024
Artikel 13 Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person- 1.
- durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder
- 2.
- durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.
- b)
- Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist."
- 2.
- § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten von der Personalausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen." - 3.
- § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 18 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 19 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2." durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2 und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 20 wird angefügt:
- „20.
- lichtbildaufnehmende Stelle."
Artikel 14 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung- 1.
- für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 2.
- für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie
- 3.
- für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4.
- 2.
- In § 65 Nummer 7 werden nach dem Wort „Lichtbild" die Wörter „und die lichtbildaufnehmende Stelle" eingefügt.
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