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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)
V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungen
§ 12 Bachelorarbeit
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist in den letzten sechs Monaten des Studiums anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. In dieser Zeit sind die Studierenden von sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt und ausgegeben. Die Studierenden können zuvor Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema für die Bachelorarbeit erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(5) Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.
§ 13 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet am Ende des Praxisstudiums 4 statt.
(2) Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen bestanden hat und wessen Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.
(3) Die Prüfung besteht aus
- 1.
- einer 30-minütigen Verteidigung der Bachelorarbeit und
- 2.
- einer 15-minütigen interdisziplinären Prüfung.
(4) Durch die Verteidigung der Bachelorarbeit sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können. Die Verteidigung beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorarbeit. Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(5) In der interdisziplinären Prüfung sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Vertiefungsstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.
(6) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn keine oder keiner der zu Prüfenden widerspricht. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als zehn Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt.
(7) Die Prüfung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank V. v. 28. August 2012 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 8. September 2012
§ 14 Bewertung der Prüfungen
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Prozen- tualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreich- baren Punktzahl | Rang- punkte/ Rang- punkt- zahlen | Note | Bewertungsmaßstab |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
93,69 bis 87,50 | 14 | ||
87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
83,39 bis 79,20 | 12 | ||
79,19 bis 75,00 | 11 | ||
74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen ent- spricht |
70,89 bis 66,70 | 9 | ||
66,69 bis 62,50 | 8 | ||
62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Gan- zen den Anforde- rungen noch ent- spricht |
58,39 bis 54,20 | 6 | ||
54,19 bis 50,00 | 5 | ||
49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grund- kenntnisse vorhan- den sind und die Mängel in abseh- barer Zeit behoben werden können |
41,69 bis 33,40 | 3 | ||
33,39 bis 25,00 | 2 | ||
24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer- den können |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Weichen die Bewertungen einer Bachelorarbeit oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind, voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die Bewertung ergibt sich in diesem Fall als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.
(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentation nach erfolgtem Einigungsversuch stets das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.
(5) Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit und das der interdisziplinären mündlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission. Die arithmetischen Mittelwerte sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(6) Die in den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.
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