Tools:
Update via:
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Teil 1 Ausbildung und staatliche Prüfung
Abschnitt 2 Staatliche Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
§ 12 Bestandteile der staatlichen Prüfung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die staatliche Prüfung besteht aus
- 1.
- einem schriftlichen Teil,
- 2.
- einem mündlichen Teil und
- 3.
- einem praktischen Teil.
§ 13 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.
§ 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- 1.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,
- 3.
- mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen
- a)
- mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer sein müssen und
- b)
- mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet.
(3) 1Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. 2Mindestens eine Person der praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfer muss in der Einrichtung tätig sein, in der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung durchgeführt worden ist.
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.
(5) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung.
§ 15 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils
- 1.
- die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
- 2.
- deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
§ 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
1Die oder der Vorsitzende hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 17 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden.
(2) Die Teilnahme an einer realen operativen oder anästhesiologischen Situation ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben.
§ 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag der oder des Auszubildenden entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die oder der Auszubildende zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn
- 1.
- die folgenden Nachweise vorliegen:
- a)
- ein Identitätsnachweis der oder des Auszubildenden in amtlich beglaubigter Abschrift,
- b)
- die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung nach Anlage 5,
- c)
- der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes,
- d)
- die Jahreszeugnisse nach § 8,
- 2.
- die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend" ist und
- 3.
- die Fehlzeiten,
- a)
- die nach § 25 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder
- b)
- die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist.
(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.
(4) Die zuständige Behörde stellt eine Bescheinigung über die absolvierte Verlängerung der Ausbildungsdauer nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b aus.
(5) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der oder dem Auszubildenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
§ 19 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die zugelassenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten muss die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. 2Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als fünf Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Werden nach § 28 Absatz 6 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
(3) 1Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
§ 20 Prüfungsort der staatlichen Prüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder er die Ausbildung abschließt. 2Die zuständige Behörde, in deren Bereich der schriftliche und der mündliche Teil abgelegt werden sollen, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Regel in der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ab.
§ 21 Nachteilsausgleich
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.
(2) 1Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die Schule an die zuständige Behörde zu stellen. 2Die Schule leitet den Antrag gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter. 3Der Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(3) 1Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgeht. 2Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
(4) 1Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren.
(5) 1Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. 3Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannt.
§ 22 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nach ihrer oder seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so hat sie oder er den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.
(3) 1Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung als nicht begonnen. 2Bei Krankheit ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen.
(4) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.
§ 23 Versäumnisfolgen
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. 2Die §§ 32, 38 und 44 gelten entsprechend.
(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. 2Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3§ 22 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 24 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung beendet worden ist.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.
§ 25 Niederschrift
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 2Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
§ 26 Vornoten
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest. 2Grundlage der Festsetzung sind die Jahreszeugnisse nach § 8 Absatz 1.
(2) 1Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für den theoretischen und praktischen Unterricht zu berechnen. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(3) 1Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die praktischen Einsätze zu berechnen. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung.
(4) Die drei Vornoten sind der oder dem Auszubildenden spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen.
§ 27 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
§ 27 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition |
1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den An- forderungen in besonde- rem Maß entspricht |
1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den An- forderungen voll entspricht |
2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im All- gemeinen den Anforde- rungen entspricht |
3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderun- gen noch entspricht |
4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen- digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den An- forderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=12-27&ag=14202